§ 1 NMSchRegVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Führung der Schiffsregister und der Schiffsbauregister in maschineller Form (NMSchRegVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMSchRegVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten sind das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Verzeichnis nach § 31 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung ab dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem zu führen.