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  • ab 24.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 NMSchRegVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Führung der Schiffsregister und der Schiffsbauregister in maschineller Form (NMSchRegVO)
Amtliche Abkürzung
NMSchRegVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten sind das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Verzeichnis nach § 31 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung ab dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem zu führen.