Amtsgericht Aurich
Beschl. v. 21.01.2014, Az.: 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13)

Gebührenanspruch für vor Anklageerhebung hinzuverbundene Verfahren

Bibliographie

Gericht
AG Aurich
Datum
21.01.2014
Aktenzeichen
5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 10391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGAURIC:2014:0121.5LS210JS8603.12.2.0A

Tenor:

In der Strafsache gegen
wegen

wird die dem Rechtsanwalt X. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung festgesetzt auf 862,39 EUR.

[Gründe]

Begründung der Absetzungen:

Ein Gebührenanspruch für die vor Anklageerhebung hinzuverbundenen Verfahren besteht nicht. Die Beiordnung erfolgte gem. Beschluß vom 23.09.2013 nach Verbindung. Die Beiordnung erstreckt sich nicht automatisch auch auf die vorherige Tätigkeit des Rechtsanwalts in den verbundenen Verfahren. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG.

Die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG beträgt 20,00 €.