Amtsgericht Aurich
Beschl. v. 21.01.2014, Az.: 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13)
Gebührenanspruch für vor Anklageerhebung hinzuverbundene Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- AG Aurich
- Datum
- 21.01.2014
- Aktenzeichen
- 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 10391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGAURIC:2014:0121.5LS210JS8603.12.2.0A
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 5 S. 3 RVG
- Nr. 7002 VV RVG
Tenor:
In der Strafsache gegen
wegen
wird die dem Rechtsanwalt X. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung festgesetzt auf 862,39 EUR.
[Gründe]
Begründung der Absetzungen:
Ein Gebührenanspruch für die vor Anklageerhebung hinzuverbundenen Verfahren besteht nicht. Die Beiordnung erfolgte gem. Beschluß vom 23.09.2013 nach Verbindung. Die Beiordnung erstreckt sich nicht automatisch auch auf die vorherige Tätigkeit des Rechtsanwalts in den verbundenen Verfahren. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG.
Die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG beträgt 20,00 €.