§ 73 NVwVG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
(1) Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 1 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Die Kosten schuldet derjenige, gegen den sich die Amtshandlung richtet. Richtet sie sich gegen mehrere, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) § 67 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen sind die §§ 3, 4, 7 bis 9 und 11 bis 13 des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden.