Abschnitt I KfHAV
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Zahl und Angelegenheiten der Kammern für Handelssachen und der Handelsrichterinnen und Handelsrichter
- Redaktionelle Abkürzung
- KfHAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30100
1. Das Niedersächsische Justizministerium bestimmt die Zahl der bei einem Landgericht erforderlichen Kammern für Handelssachen.
2. Bei den Landgerichten Aurich und Stade ist je eine Kammer für Handelssachen, bei den Landgerichten Braunschweig, Göttingen, Hildesheim, Lüneburg und Verden (Aller) sind je zwei, bei dem Landgericht Oldenburg (Oldenburg) sind drei, bei dem Landgericht Osnabrück fünf und bei dem Landgericht Hannover sechs Kammern für Handelssachen gebildet.
3. Das Landgericht bestimmt die Zahl der erforderlichen Handelsrichterinnen und Handelsrichter. Die Zahl ist so zu bestimmen, dass jede Handelsrichterin oder jeder Handelsrichter im Laufe eines Geschäftsjahres voraussichtlich zu nicht weniger als sechs und zu nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 Satz 2 der AV vom 17. Juli 2024 (Nds. Rpfl. S. 258)