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§ 22 NKWG - Wahlanzeige

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Parteien, die die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 47. Tag vor der Wahl der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung- und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 37. Tag vor der Wahl fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.