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  • ab 05.09.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BBiG-GITZustRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie
Redaktionelle Abkürzung
BBiG-GITZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461

Aufgrund des § 73 Abs. 2 und des § 74 BBiG vom 23.3.2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), wird als "Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie" das LGLN bestimmt.

Die entsprechende Zuständigkeit für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist mit den nach § 71 Abs. 2 BBiG zuständigen Stellen vereinbart.

Zuständige Behörde i. S. des BBiG ist das MI.

Dieser RdErl. tritt am 5.9.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.

An
das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen
die anderen behördliche Vermessungsstellen
die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts,
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
die Industrie- und Handelskammern

- Nds. MBl. Nr. 30/2012 S. 674