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  • ab 19.09.2020 (aktuelle Fassung)

Art. 1 MOModStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
Redaktionelle Abkürzung
MOModStVG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Dem am 14./28. April 2020 unterzeichneten Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.

(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Januar 2021 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.