Art. 1 MOModStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
- Redaktionelle Abkürzung
- MOModStVG,NI
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem am 14./28. April 2020 unterzeichneten Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Januar 2021 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.