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§ 109 NPersVG - Öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten, Sparkassen, sonstige Kreditinstitute und ihre Verbände

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Für die Beschäftigten der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten, Sparkassen, sonstigen Kreditinstitute sowie ihrer Verbände gilt Folgendes:

  1. 1.

    Die Mitbestimmung oder die Benehmensherstellung ist ausgeschlossen

    1. a)

      in den Fällen des § 65 Abs. 2 Nr. 2 für die Zahlung außertariflicher Zulagen,

    2. b)

    In diesen Angelegenheiten steht dem Personalrat ein Informationsrecht in entsprechender Anwendung des § 60 zu.

  2. 2.

    Anstelle der in § 67 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 genannten Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung Maßnahmen zur Abwendung, zur Milderung oder zum Ausgleich von besonderen Belastungen, die sich für Beschäftigte aus der Einführung neuer Arbeitsmethoden oder aus sonstigen Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistungen oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs ergeben.

  3. 3.

    § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 gelten auch für Beschäftigte, die

    1. a)

      Generalvollmacht oder Prokura haben oder

    2. b)

      nach Dienststellung und Dienstvertrag im Wesentlichen Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Einrichtung im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden, wenn sie dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen; dies kann auch bei Vorgabe insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

  4. 4.

    Für das Verfahren bei Nichteinigung, die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren der Einigungsstelle gelten § 107b, § 107c mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2, § 107d sowie § 108 Abs. 3 sinngemäß.

  5. 5.

    Die der Landesregierung nach § 73 Abs. 1 vorbehaltene Entscheidung trifft das satzungsmäßig für die laufende Überwachung der Geschäftsführung vorgesehene Organ oder ein Ausschuss von mindestens drei Personen, den dieses Organ aus seinen Mitgliedern nach Anhörung der Dienststelle und des Personalrats bildet.

  6. 6.

    Oberste Dienstbehörde, übergeordnete Dienststelle und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist das gesetzlich oder satzungsmäßig für die Geschäftsführung vorgesehene Organ.

  7. 7.

    Für das Verfahren zur Benehmensherstellung gilt § 107f Abs. 1 bis 5, 7 und 8 sinngemäß.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Befriedigung wirtschaftlicher Bedürfnisse der Allgemeinheit dienen und die auch in privater Rechtsform betrieben werden könnten. 2Im Zweifelsfall entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.