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§ 4 NKatSGMitwirkung anderer Behörden und Stellen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

Andere Behörden, Dienststellen und sonstige Träger öffentlicher Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder im Wege der Amtshilfe im Katastrophenschutz mit. Ihre Zuständigkeiten bleiben unberührt. Im Katastrophenfall sollen sie nur im Einvernehmen mit der Katastrophenschutzbehörde handeln.