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§ 11 NBG - Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

  1. 1.
    1. a)

      die Einstellungsvoraussetzungen als Laufbahnbewerber (§ 9) erfüllt und, wenn durch Vorschriften auf Grund des § 28 nichts anderes bestimmt ist, den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt hat, oder

    2. b)

      die Einstellungsvoraussetzungen als anderer Bewerber (§§ 9, 10) erfüllt,

  2. 2.

    das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet und

  3. 3.

    sich als Beamter auf Probe in der Probezeit bewährt hat; um festzustellen, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat, kann die Ablegung einer Prüfung verlangt werden.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.