Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage BauGOPZRdErl 2024 - Tabelle des Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bibliographie

Titel
Baugebührenordnung; Preisindexzahl
Redaktionelle Abkürzung
BauGOPZRdErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220
_______________________________________________________________________________
Nr.GebäudeartenRohbauwert EUR/m3
_______________________________________________________________________________
1.Wohngebäude196
2.Wochenendhäuser173
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen264
4.Schulen250
5.Kindertageseinrichtungen224
6.Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten224
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten263
8.Krankenhäuser292
9.Versammlungsstätten224
10.Hallenbäder242
11.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden
11.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 69
11.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m361
11.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 46
12.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5 000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden
12.1Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen149
12.2Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss266
13.Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen164
14.Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind194
15.Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind232
16.Tiefgaragen269
17.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und Sporthallen mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind
17.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt
17.1.1Bauart schwer 1)85
17.1.2sonstige Bauart69
17.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
17.2.1Bauart schwer 1)74
17.2.2sonstige Bauart61
17.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
17.3.1Bauart schwer 1)61
17.3.2sonstige Bauart46
18.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind 176
19.Stallgebäude 2)
19.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt
19.1.1Bauart schwer 1)82
19.1.2sonstige Bauart58
19.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
19.2.1Bauart schwer 1)67
19.2.2sonstige Bauart53
19.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
19.3.1Bauart schwer 1)53
19.3.2sonstige Bauart43
20.Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte 2)43
21.Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte 2)30
22.Güllekeller, soweit sie unter Stallgebäuden oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen157
23.Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude71
24.Gewächshäuser
24.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt 53
24.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 30

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 % und bei Hochhäusern um 10 % zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 EUR/m2 hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Bei der Errechnung der Rohbauwerte werden unter den Gebäuden liegende Güllekeller nicht berücksichtigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 30. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 256)