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  • ab 01.10.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage BauGOPZRdErl 2023 - Tabelle des Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bibliographie

Titel
Baugebührenordnung; Preisindexzahl
Redaktionelle Abkürzung
BauGOPZRdErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220
_______________________________________________________________________________________________
Nr.GebäudeartenRohbauwert EUR/m3
_______________________________________________________________________________________________
1.Wohngebäude180
2.Wochenendhäuser160
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen244
4.Schulen231
5.Kindertageseinrichtungen207
6.Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten207
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten242
8.Krankenhäuser269
9.Versammlungsstätten207
10.Hallenbäder223
11.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden
11.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 64
11.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m356
11.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 43
12.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5 000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden
12.1Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen137
12.2Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss245
13.Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen151
14.Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind179
15.Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind214
16.Tiefgaragen248
17.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und Sporthallen mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind
17.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt
17.1.1Bauart schwer 1)78
17.1.2sonstige Bauart64
17.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
17.2.1Bauart schwer 1)68
17.2.2sonstige Bauart56
17.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
17.3.1Bauart schwer 1)56
17.3.2sonstige Bauart43
18.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind 163
19.Stallgebäude 2)
19.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt
19.1.1Bauart schwer 1)75
19.1.2sonstige Bauart53
19.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
19.2.1Bauart schwer 1)62
19.2.2sonstige Bauart49
19.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
19.3.1Bauart schwer 1)49
19.3.2sonstige Bauart40
20.Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte 2)40
21.Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte 2)28
22.Güllekeller, soweit sie unter Stallgebäuden oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen145
23.Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude65
24.Gewächshäuser
24.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt 49
24.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 28

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 % und bei Hochhäusern um 10 % zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 EUR/m2 hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Bei der Errechnung der Rohbauwerte werden unter den Gebäuden liegende Güllekeller nicht berücksichtigt.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Nummer 2 Satz 2 des RdErl. vom 30. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 256)