§ 19 NBG - Rücknahme der Ernennung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
- 1.wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
- 2.wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,
- wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt war.
(3) Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. Sie muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die für die Ernennung zuständige Behörde von dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören, wenn dies möglich ist. Die Rücknahme wird von der für die Ernennung zuständigen Behörde erklärt.
(4) Die Rücknahme hat die Wirkung, daß die Ernennung von Anfang an unwirksam ist. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.