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§ 32 NJagdG - Füttern

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Wenn Wild Not leidet (Notzeit), ist für seine ausreichende Ernährung zu sorgen. Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister gibt Beginn und Ende einer Notzeit für die betroffenen Bereiche bekannt. Die Jagdausübung (§ 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) in diesen Bereichen ist in der Notzeit nicht zulässig.

(2) Außerhalb der Notzeit ist das Füttern von Wild unzulässig. Dies gilt nicht für das Füttern

  1. 1.

    von Federwild in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April,

  2. 2.

    zur Eingewöhnung ausgesetzten Wildes nach Anzeige bei der Jagdbehörde und

  3. 3.

    von Schalenwild, um es zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden im Einzelfall abzulenken, mit Genehmigung der Jagdbehörde.

In Fremdenverkehrsgebieten können mit Genehmigung der Jagdbehörde für die Allgemeinheit zugängliche Schaufütterungen für Schalenwild errichtet und ganzjährig mit Futter beschickt werden, wenn dieses nicht zu übermäßigen Wildschäden im Umfeld führt. Die Genehmigungen können mit Auflagen versehen und befristet werden.

(3) Die Jagdbehörde kann aus Gründen der ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 Satz 1 zulassen.