Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 3 SchwArBRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich
Redaktionelle Abkürzung
SchwArBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71380

3.1
Befugnisse

Die Verfolgungsbehörden haben im Bußgeldverfahren nach § 46 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Straftaten, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt.

3.2
Unterrichtung und Zusammenarbeit

Die Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden ist in § 6 SchwarzArbG geregelt. Das MW organisiert zur Abstimmung in regelmäßigen Abständen Sitzungen der landesweit tätigen Koordinierungsgruppe "Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung". Der Koordinierungsgruppe gehören Vertreter des MF, des MI, des MJ, der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen, der OFD - Abteilung FKS -, der kommunalen Spitzenverbände, der Träger der Rentenversicherung, der Vereinigung der Handwerkskammern Niedersachsen, des DGB, des Arbeitgeberverbandes sowie des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen an.

Darüber hinaus unterrichten die für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörden die für die Schwarzarbeitsbekämpfung nach Landesrecht zuständigen Behörden, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße nach dem SchwarzArbG ergeben. Die Handwerkskammer ist unverzüglich zu unterrichten, wenn für die angezeigte Tätigkeit eine Eintragung in die Handwerksrolle infrage kommt und entgegen § 16 Abs. 1 der Handwerksordnung eine Handwerkskarte nicht vorgelegt wird.

3.3
Wohnortprinzip

Die örtlich zuständige Verfolgungsbehörde informiert bei eingeleitetem Ordnungswidrigkeitenverfahren auch die Verfolgungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die oder der Gewerbetreibende bzw. die Person, gegen die oder den ermittelt wird, ihren oder seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Damit werden alle Informationen eines laufenden Ermittlungsverfahrens bei einer Stelle zusammengeführt. Die für den Wohnsitz zuständige Verfolgungsbehörde muss nicht zwingend auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren durchführen. Die §§ 36 bis 39 OWiG geben einen breiten Zuständigkeitsrahmen vor, wonach die jeweilige Zuständigkeit nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten geregelt werden kann. Bei mehreren Verfahren sollte in Absprache eine Verfolgungszuständigkeit bei der Behörde begründet werden, deren Ermittlungen am weitesten fortgeschritten sind oder die aus anderen Gründen hierzu am besten in der Lage ist.

3.4
Automatisierter Datenaustausch

Um einen besseren und schnelleren Datenaustausch zwischen den niedersächsischen Verfolgungsbehörden zu ermöglichen, soll eine landesweite automatisierte Datei eingerichtet werden. Es ist beabsichtigt, mithilfe dieser Datei die Ermittlungsmöglichkeiten der Verfolgungsbehörden bei Wiederholungstäterinnen und Wiederholungstätern und Fällen überregionaler organisierter Schwarzarbeit deutlich zu verbessern. Die Dateneingabe und -verwaltung sollen hierdurch ebenso erleichtert werden wie bei Bedarf die Abgabe der Ermittlungsvorarbeit an andere Verfolgungsbehörden. Die Errichtung der landesinternen Datei steht unter dem Vorbehalt, dass ein Zugriff der nach Landesrecht zuständigen Verfolgungsbehörden auf die zentrale Datenbank der Zollverwaltung (§ 16 SchwarzArbG) nicht erreicht werden kann.

3.5
Unterstützung der Ermittlungsbehörden

Die zuständigen Behörden werden bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich insbesondere durch die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Kreishandwerkerschaften unterstützt, z.B. durch Erstellung von Stellungnahmen zur Klärung von Abgrenzungsfragen oder Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils.

3.6
Geldbuße

Der Bußgeldrahmen nach § 8 Abs. 3 SchwarzArbG ist entsprechend der Maßgabe von § 17 Abs. 3 OWiG auszufüllen. Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nach dem SchwarzArbG ist dabei nach den Kriterien Dauer, Nachhaltigkeit sowie der Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes zu messen. Bußgelderhöhend können z.B. wiederholte Verstöße gegen das SchwarzArbG sowie die unbeirrte Fortsetzung der Schwarzarbeit im laufenden Bußgeldverfahren wirken. Auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 OWiG kann der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden.

3.7
Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit

Das MW (Regierungsvertretung) koordiniert als Präventionsmaßnahme grundsätzlich zweimal jährlich Aktionstage/ Kontrolltage zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durch die kommunalen Verfolgungsbehörden. Die Aktionstage sollen medienwirksam aufbereitet und ausgewertet werden. Durch verstärkte Öffentlichkeitsmaßnahmen soll in der Bevölkerung das Rechtsempfinden geweckt und gestärkt werden, dass es sich bei Schwarzarbeit nicht um ein Kavaliersdelikt handelt.

3.8
Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiter

Eine erfolgreiche Schwarzarbeitsbekämpfung ist am effektivsten, wenn sich ein fachlich spezialisiertes und geschultes Team gezielt nur diesem Themenkreis widmet. Das MW (Regierungsvertretungen) unterstützt die Qualifikation der Mitarbeiter durch einen Arbeitskreis zum regelmäßigen Erfahrungsaustausch sowie kontinuierliche Fortbildungen.

3.9
Eingliederung in die legale Wirtschaft

Zielsetzung der Bekämpfung der Schwarzarbeit ist die Durchsetzung geltenden Rechts und die Schaffung gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen. In vielen Fällen liegen Umstände vor, die es aussichtsreich erscheinen lassen, bei Schwarzarbeit Wege zurück in die Legalität aufzuzeigen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die oder der Betroffene zwar die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, diese aber bisher unterblieben ist. Insbesondere bei Gewerbetreibenden, die sich ansonsten im legalen Rahmen bewegen (angemeldetes Gewerbe), kann oftmals Abhilfe geschaffen werden, z.B. durch Qualifizierung der Inhaberin oder des Inhabers, der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder durch Einstellung von Meisterinnen oder Meistern für bestimmte Tätigkeiten. Bei Einzelpersonen wird zu prüfen sein, ob diese bereit sind, ihre Tätigkeit auf eine legale Basis zu stellen. Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sollen die Verfolgungsbehörden auch Gespräche mit beratendem Charakter mit den Betroffenen führen, wie Verstöße zukünftig vermieden werden können.