Abschnitt 2 AV-RA - II. Anwaltsgerichtsbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sowie Anwaltsgerichtsbarkeit (AV-Rechtsanwaltschaft)
- Redaktionelle Abkürzung
- AV-RA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040
1.
Organisation der Anwaltsgerichte und des Anwaltsgerichtshofes
1.1
Kammern der Anwaltsgerichte und Senate des Anwaltsgerichtshofes
(1) Bei dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Braunschweig besteht eine Kammer.
(2) 1Bei den Anwaltsgerichten für die Bezirke der Rechtsanwaltskammern Celle und Oldenburg bestehen je zwei Kammern. 2Sie führen die Bezeichnungen "1. Kammer" und "2. Kammer".
(3) 1Bei dem Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof bestehen zwei Senate. 2Sie führen die Bezeichnung "1. Senat" und "2. Senat".
1.2
Bezeichnungen der Gerichte
(1) Die Anwaltsgerichte führen die Bezeichnung "Anwaltsgericht ... (Braunschweig, Celle, Oldenburg)".
(2) Der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Celle führt die Bezeichnung "Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof".
1.3
Geschäftsstellen der Anwaltsgerichte
Die Geschäftsstellen der Anwaltsgerichte führen die Bezeichnung "Geschäftsstelle des Anwaltsgerichts ... (Braunschweig, Celle, Oldenburg)".
1.4
Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofes
1Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofes werden von einer Geschäftsstelle des OLG Celle wahrgenommen. 2Sie führt hierbei die Bezeichnung "Geschäftsstelle des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes".
2.
Verpflichtung der Vorsitzenden der Anwaltsgerichte und des Anwaltsgerichtshofes auf
ihr Amt
1Die Vorsitzenden der Anwaltsgerichte leisten den Eid vor dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat. 2Die Vorsitzenden des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes leisten den Eid vor dem 1. Senat des OLG Celle. 3§ 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG bleibt unberührt.
3.
Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Anwaltsgerichte
3.1
Verfahrensregister
(1) 1Für die anwaltsgerichtlichen Verfahren führt die Geschäftsstelle jahrgangsweise ein Verfahrensregister. 2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Die Verfahren werden in der Reihenfolge des Eingangs mit fortlaufenden Nummern, jährlich mit der Nummer "1" beginnend, in das Verfahrensregister eingetragen. 2Der eingetragene Vorgang wird mit dem Aktenzeichen des Anwaltsgerichts versehen. 3Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus der Abkürzung "AnwG", der fortlaufenden Nummer und dem Jahrgang. 4Sind bei einem Anwaltsgericht zwei Kammern vorhanden, erhalten die zur Zuständigkeit der ersten Kammer gehörenden Sachen die Vornummer "1" und die zur zweiten Kammer gehörenden Sachen die Vornummer "2" (z.B. "2 AnwG 4/12").
(3) In dem Verfahrensregister werden erfasst:
- a)
Aktenzeichen des Verfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft, der Rechtsanwaltskammer oder der ersuchenden Behörde,
- b)
Aktenzeichen des Anwaltsgerichts,
- c)
Tag des ersten Eingangs der Sache,
- d)
Name, Vorname, Wohnort und Kanzleisitz der betroffenen Rechtsanwältin oder des betroffenen Rechtsanwalts,
- e)
Art des Verfahrens,
- f)
Datum der Erledigung des Verfahrens
- aa)
in erster Instanz,
- bb)
in der Berufungsinstanz,
- cc)
in der Revisionsinstanz,
- g)
Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung,
- h)
Bemerkungen.
3.2
Bildung der Akten
(1) Dieselbe Angelegenheit betreffende Schriftstücke sind, nach dem Tag des Eingangs geordnet, zu Akten zu vereinigen.
(2) 1Die Akten werden als geheftete Bände geführt, die als Aktenumschlag einen Aktendeckel erhalten. 2Jeder Band ist mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen.
(3) 1Auf dem Aktenumschlag sind das Gericht, die Angelegenheit sowie die Namen der Verteidigerinnen oder Verteidiger anzugeben; unten links ist das Aktenzeichen zu vermerken. 2Auf der Innenseite des Aktenumschlags oder auf einem Vorblatt der Akten sind Sonderhefte und Beiakten zu verzeichnen.
(4) Auf den Akten ist das Jahr anzugeben, in dem sie weggelegt werden, und zu vermerken, bis zu welchem Jahr sie aufzubewahren sind.
3.3
Nachweis des Verbleibs der Eingänge und Akten
(1) 1Die Geschäftsstelle hat den Verbleib der eingegangenen Schriften und der Akten so zu überwachen, dass sie jederzeit den Verbleib feststellen kann. 2Die endgültige Abgabe von Akten zu anderen Akten oder an ein anderes Gericht wird durch einen Vermerk im Verfahrensregister nachgewiesen. 3Werden Akten mit anderen Akten verbunden, ist bei der früheren Eintragung auf die neue zu verweisen.
(2) 1Über jeden Vorgang führen die Geschäftsstellen Handakten. 2Die Vorlage oder Versendung von Akten wird in den Handakten vermerkt. 3Entstandene Geschäftsvorgänge sind in den Handakten zu verwahren und nach Rücklauf der Akten zu diesen zu nehmen.
(3) Sind Akten oder Aktenteile nicht mehr aufzufinden, ist dies unverzüglich der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter sowie der oder dem (geschäftsleitenden) Vorsitzenden mitzuteilen.
3.4
Fristen, Termine
Es soll ein Kalender geführt werden, in den der Terminstag, das Aktenzeichen und die Bezeichnung der Sache einzutragen sind.
3.5
Sonstiges Schriftgut
1Das sonstige Schriftgut ist nach Sachgebieten geordnet zu Sammelakten zu nehmen. 2Die oder der (geschäftsleitende) Vorsitzende bestimmt, für welche Sachgebiete Sammelakten anzulegen sind.
3.6
Rechtskraft der Entscheidung
1Sobald die Rechtskraft einer Entscheidung, die der Rechtskraftbescheinigung bedarf, bei den Akten nachgewiesen ist, hat die oder der Vorsitzende der Kammer die Entscheidung am Kopf mit dem Vermerk "Rechtskräftig seit ..." zu versehen. 2Der Tag, an dem die Rechtskraft eingetreten ist, ist anzugeben. 3Ferner sind die Unterschrift und die Funktionsbezeichnung sowie das Datum der Niederschrift hinzuzufügen.
3.7
Weglegung, Aussonderung und Vernichtung des Schriftgutes
(1) 1Sobald die Angelegenheit oder das Verfahren beendet ist, ordnet die oder der Vorsitzende der Kammer die Weglegung der Akten an. 2Dabei ist anzugeben, bis zu welchem Jahr sie aufzubewahren sind.
(2) 1Weggelegtes Schriftgut ist in der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichts aufzubewahren:
- a)
Rechtshilfesachen 5 Jahre,
- b)
Akten des Anwaltsgerichts,
- aa)
soweit darin auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt ist, 50 Jahre,
- bb)
sonstige Akten des Anwaltsgerichts 30 Jahre,
- c)
Sammelakten 10 Jahre.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Aufbewahrungsfristen ist das Schriftgut nach den Bestimmungen über die Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts bei den Justizbehörden (AV des MJ vom 8.3.2007, Nds. Rpfl. 2007, S. 90, in der jeweils geltenden Fassung) auszusondern und zu vernichten.
(4) 1Verfahrensregister und Kalender müssen nach Vernichtung der darin verzeichneten Akten oder deren Ablieferung an die Staatsarchive nicht länger aufbewahrt werden. 2Ihre Weglegung oder Vernichtung ordnet die oder der (geschäftsleitende) Vorsitzende an.
(5) 1Wird ein Verfahren wieder aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten weggelegt worden sind, ist die Angelegenheit neu in das Verfahrensregister einzutragen. 2Sie wird jedoch unter ihrem bisherigen Aktenzeichen weitergeführt. 3Bei der bisherigen Eintragung und bei der neuen Eintragung sind Verweisungsvermerke anzubringen.
3.8
Befugnis für weitere Anordnungen
1Sind nach den besonderen Verhältnissen eines Anwaltsgerichts Abweichungen oder Ergänzungen der Bestimmungen des Zweiten Abschnittes erforderlich, trifft die oder der (geschäftsleitende) Vorsitzende die erforderlichen Anordnungen. 2Die Anordnungen sind dem Justizministerium zur Kenntnis zu bringen.