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§ 11 NHZG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Redaktionelle Abkürzung
NHZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220030000000

(1) § 7 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Studienplatzvergabe zum Sommersemester 2007 in der vor dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die §§ 5 und 8 bis 10 sind auf die Studienplatzvergabe zum Sommersemester 2007 und zum Wintersemester 2007/2008 in der vor dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

Hannover, den 29. Januar 1998

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Horst Milde

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Schröder