§ 11 NHZG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NHZG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220030000000
(1) § 7 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Studienplatzvergabe zum Sommersemester 2007 in der vor dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die §§ 5 und 8 bis 10 sind auf die Studienplatzvergabe zum Sommersemester 2007 und zum Wintersemester 2007/2008 in der vor dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
Hannover, den 29. Januar 1998
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Horst Milde
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Schröder