Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 11.05.2017, Az.: 1 WF 73/17
Voraussetzungen der Vergütung des Vormunds bei fehlender förmlicher Verpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 11.05.2017
- Aktenzeichen
- 1 WF 73/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 35659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wolfenbüttel - 01.03.2017 - AZ: 21 F 2193/16
Rechtsgrundlagen
- BGB § 242
- BGB § 1835 Abs. 1
- BGB § 1835 Abs. 4
- BGB § 1835a Abs. 1
- BGB § 1835a Abs. 3
- BGB § 1836
- BGB § 1789
- BGB § 1791a
- FamFG § 58
- FamFG §§ 58ff
- RPflG § 11 Abs. 1
Fundstellen
- FF 2017, 379
- FamRB 2017, 334-335
- ZKJ 2017, 319-321
Amtlicher Leitsatz
Die Tätigkeit eines Vormunds ist trotz fehlender förmlicher Verpflichtung zu vergüten, wenn er aufgrund der Verfahrensführung des Gerichts davon ausgehen durfte, dass dort ein sofortiges Tätigwerden als erforderlich angesehen wurde.
Tenor:
Die Beschwerde des Landes Niedersachsen vom 14.03.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 01.03.2017 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Land Niedersachsen auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.552,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 12.01.2016 in dem Kindschaftsverfahren zu Az. 252 F 6/16 SO ist die Vormundschaft für den betroffenen Jugendlichen angeordnet und der P. Betreuungsverein e.V. zum Vormund bestimmt worden. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass Eilbedürftigkeit bestehe, da angesichts der bis zum 28.01.2016 befristeten Duldung für den allein nach Deutschland eingereisten Minderjährigen behördliche Angelegenheiten zu erledigen seien. Der dem Betreuungsverein am 15.01.2016 zugegangene Beschluss wurde auf den dortigen telefonischen Hinweis mit weiterem Beschluss des Familiengerichts vom selben Tag wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass Frau K. als Mitarbeiterin des P. Betreuungsverein e.V. zum Vormund bestellt wurde, die das Amt berufsmäßig ausübe. Dieser Beschluss vom 15.01.2016 wurde dem Vormund am 29.02.2016 zugestellt; das Empfangsbekenntnis wurde mit dem handschriftlichen Zusatz, dass der Vergütungsanspruch ab dem 15.01.2016 bestehe, an das Amtsgericht Braunschweig zurückgesandt. Von dort wurde daraufhin zu Az. 253 F 4/16 VM die Urkunde über die Bestellung von Frau K. zum Vormund ausgefertigt und am 01.03.2016 an diese übersandt. Über ihre Tätigkeit als Vereinsvormund für den betroffenen Jugendlichen hat sie mit Schreiben vom 21.03.2016 berichtet und mit weiterem Schreiben vom 19.04.2016 die Vergütung für ihre Aufwendungen in der Zeit vom 21.01.2016 bis Ende März 2016 geltend gemacht.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 28.04.2016 wurde das Verfahren an das Amtsgericht Wolfenbüttel abgegeben, wo es unter dem obigen Aktenzeichen geführt wird und mit Verfügung vom 28.06.2016 dem Vormund die mit Schreiben vom 19.04.2016 geltend gemachte Vergütung i.H.v. 644,22 € überwiesen wurde. Mit gesondertem Schreiben vom 13.07.2016 erbat das Gericht die Rückzahlung des Betrages, da Frau K. nicht wirksam als Vormund verpflichtet und die Anweisung für den Zeitraum bis 31.03.2016 daher zu Unrecht erfolgt sei. In den Stellungnahmen vom 20.07.2016, 28.07.2016 und 22.09.2016 hat der P. Betreuungsverein e.V. dazu mitgeteilt, dass Vereinsvormünder bei dem Amtsgericht Braunschweig wie auch beim Amtsgericht Peine nicht verpflichtet würden, sondern die Bestellung bereits mit Bekanntgabe der Beschlüsse an die Vormünder wirksam werde, womit der Vergütungsantrag ab dem Folgetag der Bekanntgabe bestehe. Dementsprechend sei auch im vorliegenden Fall die Bestallungsurkunde zur Herstellung der Handlungsfähigkeit ohne gesonderte persönliche Verpflichtung übersandt worden. Eine Rückforderung der gezahlten Vergütung für Tätigkeiten, die im Glauben an die Wirksamkeit der Bestellung erbracht worden seien, sei nicht gerechtfertigt.
Für die Monate April bis Juni 2016 und Juli bis September 2016 hat der Vormund mit Schreiben vom 20.07.2016 und 05.10.2016 weitere Vergütungen geltend gemacht. Dazu hat die Bezirksrevisorin mit Schreiben vom 14.09.2016, auf welches wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Stellung genommen und die das Sorgerechtsverfahren zu Az. 252 F 6/16 SO führende Richterin des Amtsgerichts Braunschweig auf Nachfrage des Amtsgerichts Wolfenbüttel hat am 12.12.2016 zum Erlass des Beschlusses vom 15.01.2016 vermerkt, dass nach § 1791a BGB hätte entschieden werden müssen. Zwischenzeitlich ist Frau K. zu Protokoll des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 30.08.2016 im vorliegenden Verfahren als Vormund mittels Handschlag verpflichtet worden.
Mit Beschluss vom 01.03.2017 hat das Amtsgericht Wolfenbüttel die dem Vormund aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung für die Zeit vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 aufgrund der Anträge vom 20.07.2016 und 05.10.2016 auf 1.887,78 € festgesetzt und angeordnet, dass eine Rückforderung für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 nicht stattfinde. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Vormund aufgrund der Einrichtung der Vormundschaft mit Beschluss vom 12.01.2016 darauf habe vertrauen dürfen, dass damit auch ein Vergütungsanspruch wegen festgestellter berufsmäßiger Führung der Vormundschaft gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB bestehe, obwohl die förmliche Verpflichtung als Vormundes erst am 30.08.2016 erfolgt sei. Auch wenn sich aus § 1791a Abs. 2 BGB ergebe, dass die Bestellung einer natürlichen Person zum Vormund erst mit der Verpflichtung wirksam werde, könnte der Vergütungsantrag nicht unter Hinweis auf die fehlende förmliche Handlung zurückgewiesen werden, da bei einem Ruhen des elterlichen Sorgerechts in jedem Fall unabdingbar sicher gestellt sein müsse, dass anstelle der Eltern ein Vormund zur Verfügung stehe, der berechtigt und verpflichtet sei, sich in dem ihm übertragenen Bereich um die Belange des Kindes zu kümmern. Vorliegend habe der Vormund aus der Übersendung der familiengerichtlichen Beschlüsse schließen dürfen, dass ein umgehendes Tätigwerden von Seiten des Gerichts gewünscht sei. Daher habe Frau K. auch davon ausgehen dürfen, dass ihre Tätigkeit von Anfang an vergütet werde. Es sei unbillig, dass der Vormund auf eigene Kosten tätig werden müsse, wenn es zu beträchtlichen zeitlichen Verzögerungen bei dessen Verpflichtung komme oder zu erwarten, dass er die Aufnahme seiner Tätigkeit bis zur förmlichen Verpflichtung zurückstelle. In dem vorliegenden Fall gebiete es daher der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, dem Vormund den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Vergütung auch für Tätigkeiten vor der Bestellung zuzugestehen.
Gegen den ihr am 08.03.2017 zugestellten Beschluss hat die Landeskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Braunschweig, mit einem am 21.03.2017 bei dem Amtsgericht Wolfenbüttel eingegangenen Schreiben vom 14.03.2017 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie in dem weiteren Schreiben vom 29.03.2017 unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme vom 14.09.2016 aus, dass es bereits fraglich sei, ob die Bestellung einer Mitarbeiterin des Vereins anstelle des Vereins selbst über eine Berichtigung möglich sei. Es dürfe statt offensichtlicher Unrichtigkeit vielmehr ein Fehler in der Willensbildung vorgelegen haben und mit der Berichtigung eine Vergütungsanspruch geschaffen worden sein, den es über die Bestellung des Vereins als Vormund nicht gegeben habe. Überdies bestehe bis zur Verpflichtung der Mitarbeiterin des Vereins kein Vergütungsanspruch, da die Verpflichtung gemäß § 1789 Satz 1 BGB zwingende Voraussetzung einer wirksamen Bestellung als Vormund sei. Dem stünden auch Vertrauensschutzgründe nicht entgegen, wobei allerdings aus der Akte deutlich werde, dass gerichtsübergreifend unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten würden, ob eine persönliche Verpflichtung des Vormunds Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs sei.
II.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i. V. m. 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Landes gegen die Festsetzung der Vergütung des Vormunds nach § 168 FamFG ist nicht begründet.
Gemäß §§ 1835 Abs. 1, Abs. 4, 1835a Abs. 1, Abs. 3, 1836 BGB kann ein Vormund Ersatz für die zum Zweck der berufsmäßigen Führung der Vormundschaft für ein mittelloses Mündel gemachten Aufwendungen und eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ist grundsätzlich die förmliche Bestellung durch eine persönliche Verpflichtung gemäß § 1789 BGB, da dadurch die Rechte und Pflichten des Vormunds, insbesondere die gesetzliche Vertretungsbefugnis, mit Außenwirkung übertragen werden (Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1789 Rn. 2 m.w.N.). Diese Verpflichtung ist hier am 30.08.2016 erfolgt, womit ein Anspruch des Vormunds auf Vergütung grundsätzlich erst ab September 2016 besteht.
Allerdings ist die Tätigkeit eines Vormunds bei fehlender persönlicher Verpflichtung gleichwohl zu vergüten und Aufwendungsersatz zu leisten, wenn ein Versagen den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widerspräche (vgl. zuletzt OLG Dresden, Beschluss vom 17.11.2016, Az. 18 WF 1167/16, FamRZ 2017 S. 458f; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2016, Az. 6 WF 125/16 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil der Vormund aufgrund der Verfahrensführung seitens des Amtsgerichts Braunschweig davon ausgehen durfte, dass ein sofortiges Tätigwerden ohne persönliche Verpflichtung erforderlich war und auch vergütet werden würde:
1. Mit dem am 12.01.2016 erlassenen Beschluss des Familiengerichts Braunschweig ist Vormundschaft des P. Betreuungsverein e.V. bestimmt worden, die gemäß §§ 1791a Abs. 2, 1789 BGB, §§ 40, 41 FamFG bereits ohne Verpflichtung mit der Bekanntgabe des Beschlusses am 15.01.2016 wirksam angeordnet worden ist. Wie vom Amtsgericht Wolfenbüttel in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 01.03.2017 zutreffend ausgeführt, ergibt sich aus dem Beschluss des Familiengerichts, dass ein sofortiges Tätigwerden des Vormundes erforderlich war, weil der betroffene Jugendliche nach den dortigen Ausführungen ohne Sorgeberechtigte aus Somalia nach Deutschland eingereist war und lediglich eine noch befristete Duldung bis zum 28.01.2016 hatte. Da weitere behördliche Angelegenheiten zu erledigen waren, die ohne Vormund nicht erledigt werden konnten, wurde vor Erlass des Beschlusses wegen Eilbedürftigkeit sogar ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten abgesehen. Zudem erging bereits am 15.01.2016 auf einen lediglich telefonischen Hinweis des Vereins am selben Tag der berichtigende Beschluss, mit dem die berufsmäßige Ausübung der Vormundschaft durch Frau K. als Mitarbeiterin des P. Betreuungsverein e.V. angeordnet wurde. Diese besonders zügige gerichtliche Bearbeitung der vorliegenden Kindschaftssache, die ohnehin schon dem ausdrücklich gesetzlich geregelten Beschleunigungsgebot nach § 155 Abs. 1 FamFG unterliegt, macht deutlich, dass es dem Familiengericht geboten erschien, dem Jugendlichen unverzüglich einen rechtswirksam handlungsfähigen Sorgeberechtigten zur Seite zu Stellen. Aus den im Bericht des Vormunds vom 21.03.2016 geschilderten Lebensumständen des Jugendlichen ergibt sich zudem, dass insbesondere auch dessen Wohn- und Betreuungssituation einer schnellen umfassenden Regelung bedurfte.
2. Wie in fast allen Fällen unbegleitet einreisender Minderjähriger, die eine schnelle Einrichtung der Vormundschaft erfordern, entspricht die diesem Kindschaftsverfahren zugrundeliegende Ausgangslage mit Bestimmung des Vormundes durch den Richter im Hauptsacheverfahren, nicht der ansonsten für die Anwendung des § 1789 BGB typischen Situation, in der ein Vormund erst vom Rechtspfleger nach Abschluss des Hauptverfahrens ausgewählt und von diesem sodann zur Bestellung vorgeladen wird. Dementsprechend ist die Notwendigkeit einer gesonderten persönlichen Verpflichtung des mit Berichtigungsbeschluss vom 15.01.2017 bestimmten Einzelvormunds als Mitglied des Betreuungsvereins von der zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts Braunschweig offenbar nicht gesehen worden. Aus ihren Aktenvermerken vom 14.01.2016 und 23.02.2016 (Bl. 1 d.A.) ergibt sich, dass sie davon ausging, dass für die Wirksamkeit der Bestellung des Vormunds allein die Zustellung der richterlichen Beschlüsse maßgeblich war. Dementsprechend hat sie nach Erhalt des Empfangsbekenntnisses vom 29.02.2016 trotz erfolgter Vorbereitung der Bestellung durch die Geschäftsstelle am 01.03.2016 gerade keinen Termin zur persönlichen Verpflichtung und Aushändigung der Urkunde an Frau K. verfügt, sondern lediglich die Übersendung der ausgefertigte Urkunde. Das Amtsgericht Braunschweig ist daher fraglos von wirksamen Bestellung des in der Urkunde genannten Vormunds ohne dessen persönliche Verpflichtung ausgegangen. Eine Obliegenheit des Vormundes dem gegenüber Zweifel zu hegen oder zu äußern und eine förmliche Verpflichtung einzufordern, findet sich jedoch weder im Gesetz noch ist dies dem Wesen der förmlichen Bestellung von Vormündern eigen (vgl. Anm. Keuter in FamRZ 2017, S. 460f zu OLG Dresden, Beschluss vom 17.11.2016, AZ: 18 WF 1167/16).
3. Mit Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 15.01.2016 ist zudem ausdrücklich die berufsmäßige Ausübung der Vormundschaft durch den Vormund festgelegt worden. Damit sollte entsprechend den Ausführungen der Bezirksrevisorin in der Beschwerdebegründung zweifellos gerade die Grundlage für einen von Anfang an bestehenden Vergütungsanspruch geschaffen werden, der dem P. Betreuungsverein e.V. aus der Bestellung als Vormund in dem Beschluss vom 12.01.2016 wegen der entgegenstehenden ausdrücklichen Regelung nach §§ 1835 Abs. 5, 1835a Abs. 5, 1836 Abs. 3 BGB nicht zustehen konnte. Dementsprechend ist seitens des Amtsgerichts Braunschweig auch keine ablehnende Reaktion gegenüber dem handschriftlichen Vermerk des Vormunds auf dem Empfangsbekenntnis vom 29.01.2016 erfolgt, wonach der Vergütungsanspruch bereits ab der Bekanntgabe des Beschlusses vom 12.01.2016 am 15.01.2016 bestehe. Zudem ist dementsprechend nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Wolfenbüttel von dort die mit Abrechnung vom 19.04.2016 geltend gemachte Vergütung für die Tätigkeit ab dem 21.01.2016 bis zum 31.03.2016 ohne weiteres ausgezahlt worden.
Soweit die Bezirksrevisorin nachvollziehbar einwendet, dass es fraglich sei, ob die Bestellung einer Mitarbeiterin des Vereins anstelle des Vereins mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 15.01.2016 zu Recht im Wege der Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit hat erfolgen können oder ob dem nicht vielmehr eine die Berichtigung hindernde Änderung der richterlichen Willensbildung zugrunde liege, steht dies dem Vergütungsanspruch des Vormunds im Ergebnis nicht entgegen. Denn auch wenn die Feststellung der berufsmäßigen Vormundschaft grundsätzlich nur im Wege der Beschlussergänzung nach § 54 FamFG mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann (OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2017, Az. 20 WF 179/17 - juris Rn. 25f), ergibt sich aus dem Wortlaut des Beschlusses vom 15.01.2016 eindeutig, dass eine Berichtigung erfolgt ist. Für eine diesem Wortlaut entgegenstehende Willensbildung der entscheidenden Richterin fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Eine nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses im Wege der Berichtigung nach § 42 FamFG entfaltet aber immer auch eine Rückwirkung (OLG Dresden, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage § 42 Rn. 41),
In der Gesamtbetrachtung wäre es daher unbillig, dem Vormund die Vergütung für die vom Gericht veranlasste und beanstandungsfrei ausgeführte Tätigkeit vorzuenthalten, zumal seine vorliegend zunächst unterbliebene Verpflichtung allein in den Verantwortungsbereich der Gerichte fiel. Wie vom Amtsgericht Wolfenbüttel in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt, widerspräche es vor diesem Hintergrund Treu und Glauben, wenn der im Vertrauen auf die richterliche Anweisung und auf der Grundlage eines wirksamen Beschlusses in einer Eilsache tätig gewordene Vormund die Ansprüche auf Vergütung nicht geltend machen könnte, obwohl offenbar weder der entscheidende Richter noch die zuständige Rechtspflegerin die Notwendigkeit der persönlichen Verpflichtung gesehen haben (vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 2 FamGKG, § 84 FamFG.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich gemäß §§ 40, 35 FamGKG nach der Höhe der im Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 01.03.2017 mit 1.887,78 € festgesetzten Vergütung, der der Betrag von 664,22 € für die Anordnung der unterbleibenden Rückforderung der Vergütung für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 hinzuzurechnen ist. Eine Beschränkung der Beschwerde auf den Zeitraum vor der Verpflichtung des Vormunds am 30.08.2016 ist der Akte nicht zu entnehmen.