§ 6 NKWO - Wahlräume
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlraum zu bestimmen. 2Soweit möglich, stellt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, Wahlräume in Gemeindegebäuden oder anderen öffentlichen Gebäuden zur Verfügung.
(2) 1Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit einer Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. 2Sie sind mit einem Wahltisch für den Wahlvorstand auszustatten.
(3) 1In größeren Wahlbezirken, in denen sich das Wählerverzeichnis ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses teilen lässt, kann gleichzeitig in verschiedenen Wahlräumen oder an verschiedenen Wahltischen eines Wahlraums gewählt werden. 2Für jeden Wahlraum, bei mehreren Wahltischen in einem Wahlraum für jeden Wahltisch, wird ein Wahlvorstand gebildet.