Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 12.03.1991, Az.: 12 UF 150/90

Krankheitsunterhalt; Bedarfsbestimmung; Eheliche Lebensverhältnisse; Krankheitsbedingter Mehrbedarf; Pflegegeld; Zeitliche Befristung; Ehezeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.03.1991
Aktenzeichen
12 UF 150/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 15209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1991:0312.12UF150.90.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 827-828 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1991, 234 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1991, 3222-3224 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ob sich die Krankheit erst während der Ehe gebildet hat oder ausgebrochen ist, ist für eine Beurteilung des Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB unmaßgeblich.

2. Beim Krankheitsunterhalt ist die Bedarfsbestimmung nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Krankheitsbedingter Mehrbedarf kann durch nachehelich gezahltes Pflegegeld nach § 69 BSHG abgedeckt sein, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch diesen Mehrbedrf bislang geprägt waren.

3. Nur im Rahmen der beiderseitigen Lebensverhältnisse angemesser Mehrbedarf, der erst nach Scheidung der Ehe durch das Fortschreiten der Krankheit (hier: multiple Sklerose) entsteht, kann Berücksichtigung finden.

4. Zur zeitlichen Befristung des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 7 BGB.

5. Zur Angemessenheit einer Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum 31. 12. 1994, wenn die Ehezeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags und der Scheidung im Dezember 1985 acht Jahre und zehn Monate beträgt.

6. Verneint der Berechtigte die Anfrage des Pflichtigen über die Zahlung von Pflegegeld wahrheitswidrig, so führt dies nach § 1579 Nr. 6 BGB zum Ausschluß der Geltendmachung eines nachehelich entstandenen Mehrbedarfs.