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§ 42 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Soweit dem Berechtigten dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und die Unterhaltung des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch Verfügung gegenüber dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft), dem Fischereipächter und jedem, der sonst befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1

  1. 1.
    die Beseitigung von Unterwasserpflanzen, Röhrichtbeständen und Ufergehölzen untersagen oder beschränken;
  2. 2.
    das Betreten, Befahren und die sonstige Benutzung bestimmter Grundstücke untersagen oder beschränken;
  3. 3.
    die Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen vorschreiben.

Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.