Landgericht Göttingen
Beschl. v. 08.04.2014, Az.: 10 T 16/14

Vorschuss für die Vergütung des Insolvenzverwalters als Teil der zu verteilenden Masse

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
08.04.2014
Aktenzeichen
10 T 16/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 22439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2014:0408.10T16.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 21.03.2014 - AZ: 74 IN 54/02

Fundstellen

  • InsbürO 2015, 116
  • NZI 2014, 8
  • NZI 2014, 713-714
  • ZIP 2014, 1943-1944
  • ZInsO 2014, 2295-2296
  • ZVI 2014, 469-470

In der Insolvenzsache
über das Vermögen des A...
Schuldner
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B...
am Verfahren beteiligt:
1. Rechtsanwalt C...,
Insolvenzverwalter und Beschwerdeführer
2. Rechtsanwalt D...
Sonderinsolvenzverwalter
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen durch die Vorsitzende Richterin am
Landgericht E... als Einzelrichterin auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom
27.03.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 21.03.2014 - 74 IN 54/02 -
am 08.04.2014 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 21.03.2014 sowie die Kostenrechnung vom 18.03.2014 werden aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

In dem oben genannten Insolvenzverfahren ist die Vergütung des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 27.08.2013 auf 7.925,92 EUR (netto) zuzüglich Auslagen in Höhe von 5.944,42 EUR (netto) festgesetzt worden. In dem Verfahren hatte der Insolvenzverwalter einen Vorschuss in Höhe von 7.500,00 EUR erhalten. Darüber hinaus hat das Landgericht in dem Beschluss vom 27.08.2013, in dem die Vergütung nach einer sofortigen Beschwerde erneut festgesetzt worden war, ausgeführt, dass von der grundsätzlich errechneten Vergütung des Insolvenzverwalters ein Betrag von 4.442,18 EUR abzusetzen sei, weil in dieser Höhe die Vergütung des Verwalters verwirkt war. Dem Insolvenzverwalter stand damit ein Anspruch auf Vergütung in Höhe von noch 4.563,52 EUR zu.

Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters beträgt 1.000,00 EUR (netto) zuzüglich Auslagen in Höhe von 300,00 EUR (netto).

Mit Beschluss vom 30.12.2013 hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt. Das Amtsgericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass die Kosten nach § 207 Abs. 3 InsO zu splitten seien. Die vorhandene Masse betrage 11.405,29 EUR und setze sich zusammen aus dem Guthaben auf dem Konto des Sonderinsolvenzverwalters (2.500,00 EUR), dem Kostenvorschuss (1.405,29 EUR) und dem Vergütungsvorschuss des Insolvenzverwalters (7.500,00 EUR). Demgegenüber betrügen die Auslagen des Insolvenzverwalters 7.073,86 EUR, des Sonderinsolvenzverwalters 357,00 EUR und des Gerichts 6.114,87 EUR. Da durch die vorhandene Masse nur 84,2 % der Auslagen gedeckt seien, entfielen auf den Insolvenzverwalter 5.956,19 EUR. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Insolvenzverwalter bereits 7.500,00 EUR erhalten habe, müsse er die überschüssigen 1.543,81 EUR einzahlen.

Am 18.03.2014 hat das Amtsgericht eine Kostenrechnung an den Insolvenzverwalter erstellt und damit die Zahlung von 1.543,81 EUR gefordert.

Hiergegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit der Erinnerung. Er meint, für die geforderte Zahlung gebe es keine Ermächtigungsgrundlage, insbesondere ergebe sich der Anspruch nicht aus § 207 Abs. 3 InsO.

Mit Beschluss vom 21.03.2013 hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) die Erinnerung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, aufgrund der Vorschussleistung habe der Insolvenzverwalter einen höheren Betrag erhalten, als ihm gemäß § 207 Abs. 3 InsO zustehe. Insofern bestehe ein direkter Zahlungsanspruch der Landeskasse gegen den Insolvenzverwalter persönlich.

Der Insolvenzverwalter wendet sich mit der Beschwerde gegen diesen Beschluss. Er trägt vor, seine Vergütung sei rechtskräftig festgesetzt worden auf 11.942,18 EUR. Der Vergütungsvorschuss befinde sich nicht in der Masse. Keinesfalls bestehe ein direkter Zahlungsanspruch der Landeskasse gegen den Insolvenzverwalter persönlich.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Vergütungsvorschuss stelle keine endgültige Vergütungsfestsetzung dar und sei deshalb der Masse wieder zuzurechnen und in der anschließend vorzunehmenden Splittung zu berücksichtigen.

Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig, sie ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss sowie der vom Amtsgericht vorgenommene Kostenansatz sind aufzuheben. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Insolvenzverwalter infolge der Vorschusszahlung auf seine Vergütung keinen überschießenden Betrag erhalten, den er nunmehr zurückzuerstatten hätte.

Zutreffend geht das Amtsgericht zunächst davon aus, dass nach § 207 Abs. 3 InsO im Fall der Einstellung des Verfahrens mangels Masse von den vorhandenen Barmitteln zuerst die Auslagen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen sind. Unzutreffend berechnet jedoch das Amtsgericht die vorhandene Masse, denn der vom Insolvenzverwalter erhaltene Vorschuss in Höhe von 7.500,00 EUR fällt nicht in dieser Höhe in die zu berücksichtigende zu verteilende Masse. Durch eine rechtzeitige Vorschussanforderung kann der Insolvenzverwalter berechtigterweise das Risiko von Vergütungsausfällen reduzieren. Soweit also getätigte Vorschussentnahmen durch die dem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütungsansprüche gedeckt waren, kommt nach Eintritt der Masselosigkeit eine anteilige Rückzahlung nicht in Betracht (Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage § 207 Rdnr. 59; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 207 Rdnr. 23; Uhlenbruck/Ries, InsO, 13. Auflage § 207 Rdnr. 12). Das heißt, soweit dem Insolvenzverwalter ein berechtigter Anspruch auf Vergütung zusteht, muss er den erhaltenen Vorschuss nicht zurückzahlen. Dieser Fall liegt hier vor. Nach dem Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 27.08.2013 (10 T 50/13) hatte der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 7.925,92 EUR (netto), der jedoch in Höhe von 4.442,18 EUR verwirkt war, so dass eine Vergütungsforderung in Höhe von 3.483,74 EUR (netto) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 661,91 EUR, insgesamt also 4.145,65 EUR (brutto) verblieb. Das bedeutet, dass in dieser Höhe der Vorschuss zu Recht gezahlt war und deshalb vom Insolvenzverwalter nicht zur Masse zurückzuzahlen ist. Damit verbleibt ein unberechtigt erhaltener Vorschuss in Höhe von 3.354,35 EUR, den der Insolvenzverwalter zur Masse zurückzuerstatten hat. Die vorhandene Masse setzt sich damit zusammen aus dem Guthaben auf dem Konto des Sonderinsolvenzverwalters in Höhe von 2.500,00 EUR, dem Kostenvorschuss in Höhe von 1.405,29 EUR und dem vom Insolvenzverwalter zurückzuerstattenden Vergütungsvorschuss in Höhe von 3.354,35 EUR, mithin insgesamt 7.259,64 EUR. Da die gesamten Auslagen (Sonderinsolvenzverwalter, Insolvenzverwalter und Gericht) insgesamt 13.545,73 EUR betragen, sind durch die vorhandene Masse nur 53,59 % der Auslagen gedeckt. Mithin werden diese Auslagen nach § 207 Abs. 3 InsO jeweils in Höhe von 53,59 % berichtigt. Danach ergeben sich dem Insolvenzverwalter zu erstattenden Auslagen in Höhe von 3.790,88 EUR. Verrechnet man diesen Betrag mit dem Anspruch der Masse auf Zahlung des nicht berechtigt erhaltenen Vorschusses in Höhe von 3.354,35 EUR, ergibt sich daraus, dass sich kein Überschuss zugunsten des Insolvenzverwalters ergibt, den er an die Masse zurückzuerstatten hätte. Die Kostenrechnung vom 18.03.2014 geht deshalb von der unzutreffenden Annahme aus, dass der Insolvenzverwalter den gesamten Vorschuss von 7.500,00 EUR zurückzuerstatten habe, der darin genannte Betrag von 1.543,81 EUR hat mithin keine Grundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.