Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.06.1990, Az.: L 1 An 202/89
Rentenversicherung; Beschäftigung; Meistersohn; Betriebsprüfung; Einzugsstelle; Pflichtbeiträge; Überbrückungstatbestand; Unterbrechung; Arbeitsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 13.06.1990
- Aktenzeichen
- L 1 An 202/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0613.L1AN202.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig 20.10.1989 - S 3 An 155/87
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a AVG
- § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a RVO
Fundstellen
- Breith 1991, 116
- Breith 1991, 208
Amtlicher Leitsatz
Sind während einer Beschäftigung im elterlichen Betrieb für einen Meistersohn nach einer Betriebsprüfung durch die Einzugsstelle Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen der früheren Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts nicht mehr entrichtet worden, obwohl dies nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen (vgl BSG vom 5.4.1956 - 3 RK 65/55 = BSGE 3, 30) geboten gewesen wäre, so kann die Zeit der Beschäftigung ohne Entrichtung von Pflichtbeiträgen einen Überbrückungstatbestand bilden, der die Unterbrechung einer vorausgegangenen Pflichtbeitragszeit durch eine Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit begründet (Ergänzung zu BSG vom 17.2.1970 - 1 RA 145/69 = BSGE 31, 11).