Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.06.1990, Az.: L 1 An 202/89

Rentenversicherung; Beschäftigung; Meistersohn; Betriebsprüfung; Einzugsstelle; Pflichtbeiträge; Überbrückungstatbestand; Unterbrechung; Arbeitsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
13.06.1990
Aktenzeichen
L 1 An 202/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0613.L1AN202.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig 20.10.1989 - S 3 An 155/87

Fundstellen

  • Breith 1991, 116
  • Breith 1991, 208

Amtlicher Leitsatz

Sind während einer Beschäftigung im elterlichen Betrieb für einen Meistersohn nach einer Betriebsprüfung durch die Einzugsstelle Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen der früheren Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts nicht mehr entrichtet worden, obwohl dies nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen (vgl BSG vom 5.4.1956 - 3 RK 65/55 = BSGE 3, 30) geboten gewesen wäre, so kann die Zeit der Beschäftigung ohne Entrichtung von Pflichtbeiträgen einen Überbrückungstatbestand bilden, der die Unterbrechung einer vorausgegangenen Pflichtbeitragszeit durch eine Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit begründet (Ergänzung zu BSG vom 17.2.1970 - 1 RA 145/69 = BSGE 31, 11).