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  • ab 10.03.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 12. BImSchV-ÜPRdErl

Bibliographie

Titel
Überwachungsplan gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 17 der 12. BImSchV
Redaktionelle Abkürzung
12. BImSchV-ÜPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Mit dem als Anlage abgedruckten Überwachungsplan für Niedersachsen werden die Anforderungen der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 7. 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1), und des § 17 der 12. BImSchV i. d. F. vom 8. 6. 2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. 1. 2017 (BGBl. I S. 47), umgesetzt.

Die Vorgaben des Überwachungsplans sind bei der Überwachung von Betriebsbereichen i. S. der 12. BImSchV anzuwenden.

Dieser RdErl. tritt am 10. 3. 2017 in Kraft.

An
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte