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Abschnitt 1 ZBestJBAV - I.

Bibliographie

Titel
Justizbestimmungen zu den Zahlstellenbestimmungen der Landeshaushaltsordnung (ZBest. - Anlage 2 zu Nr. 6.1 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO)
Redaktionelle Abkürzung
ZBestJBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

Zu Nummer 1 der ZBest.

1Im Justizbereich sind

  1. 1.

    Gerichtszahlstellen errichtet bei jedem Amtsgericht;

  2. 2.

    Anstaltszahlstellen errichtet bei den Justizvollzugsanstalten Bremervörde, Celle, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Rosdorf, Sehnde, Uelzen, Vechta, Vechta für Frauen und Wolfenbüttel sowie bei der Jugendanstalt Hameln.

2Bei den auswärtigen Abteilungen im Justizvollzug, die nicht über eine Zahlstelle verfügen, können für die Verwaltung von Gefangenengeldern besondere Handvorschüsse mit der Bezeichnung "Auszahlungsstelle" errichtet werden. 3Näheres hierzu regeln die nachfolgenden Bestimmungen zu Nummer 13 ZBest.

Zu Nummer 2 der ZBest.

  1. 1.

    Aufgaben der Gerichtszahlstellen

    1. 1.1

      Einzahlungen

      Die Gerichtszahlstelle hat anzunehmen:

      1. 1.1.1

        Einzahlungen auf Kostenforderungen,

      2. 1.1.2

        Einzahlungen von Geldstrafen und anderen Geldbeträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung sowie von Geldbeträgen als Auflagen in Straf- und Ermittlungsverfahren,

      3. 1.1.3

        Geldhinterlegungen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes, sofern die Hinterlegerin oder der Hinterleger die Annahme durch die Zahlstelle verlangt,

      4. 1.1.4

        Vorauszahlungen zur Werteingabe bei Gerichtskostenstemplern,

      5. 1.1.5

        Erlöse aus dem Verkauf von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern,

      6. 1.1.6

        geringfügige Bareinzahlungen im Sinne von Nummer 14.2 der ZBest,

      7. 1.1.7

        Einzahlungen von Geldbeträgen aufgrund strafrechtlicher Vermögensabschöpfung.

    2. 1.2

      Auszahlungen

      Die Gerichtszahlstelle hat auszuzahlen:

      1. 1.2.1

        1Entschädigungen für Zeugen, Beteiligte nach § 191 Sozialgerichtsgesetz, ehrenamtliche Richter und Vertrauensleute sowie Sachverständige und Dolmetscher, wenn im Einzelfall eine sofortige Barauszahlung notwendig ist. 2Hiervon kann ausgegangen werden, wenn

        1. 1.2.1.1

          die entschädigungsberechtigte Person versichert, dass sie über kein Girokonto verfügt,

        2. 1.2.1.2

          eine Auslandsüberweisung vorzunehmen wäre,

        3. 1.2.1.3

          die entschädigungsberechtigte Person versichert, dass sie nicht über die notwendigen Mittel für die Rückreise verfügt.

      2. 1.2.2

        Entschädigungen an mittellose Personen gemäß Nummer 1.1.3 der Anlage zur AV des MJ vom 26.5.2006 (Nds. Rpfl. S. 177).

      3. 1.2.3

        Geringfügige Barauszahlungen im Sinne von Nummer 14.1 der ZBest.

    3. 1.3

      Sonstige Aufgaben

      Die Gerichtszahlstelle hat ferner folgende Aufgaben:

      1. 1.3.1

        Abrechnung mit Handvorschüssen und Gerichtskostenannahmestellen,

      2. 1.3.2

        Aufbewahrung von Wertgegenständen nach VV Nr. 8 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO; für die Verwahrung und Verwaltung von Werthinterlegungen nach dem Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz gelten die Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (Nds. Rpfl. 2020 S. 260),

      3. 1.3.3

        Annahme und Buchung von Schecks.

  2. 2.

    Aufgaben der Anstaltszahlstellen

    1. 2.1

      Einzahlungen

      Die Anstaltszahlstelle hat anzunehmen:

      1. 2.1.1

        Einzahlungen der Arbeitsverwaltung, soweit nach der Geschäftsanweisung für den Landesbetrieb "Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen" (Nds. Rpfl. 2019 S. 15) Bareinzahlung zugelassen ist,

      2. 2.1.2

        Gelder der Gefangenen und der Sicherungsverwahrten gem. der AV des MJ vom 4.12.2017 (Nds. Rpfl. 2018 S. 44),

      3. 2.1.3

        Geldbeträge, die von Bediensteten oder Personen, die die Anstalt besuchen, als Entgelt für die Teilnahme am Mittagessen der Gefangenen und der Sicherungsverwahrten bar eingezahlt werden,

      4. 2.1.4

        Geldspenden zugunsten von Justizvollzugseinrichtungen,

      5. 2.1.5

        Geringfügige Bareinzahlungen im Sinne von Nummer 14.2 der ZBest.

    2. 2.2

      Auszahlungen

      Die Anstaltszahlstelle hat auszuzahlen:

      1. 2.2.1

        Auszahlungen für die Arbeitsverwaltung, sofern nach der unter Nummer 2.1.1 genannten Geschäftsanweisung für den Landesbetrieb "Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen" Barauszahlung zugelassen ist,

      2. 2.2.2

        Gelder der Gefangenen und der Sicherungsverwahrten nach der unter Nummer 2.1.2 genannten AV, soweit keine Überweisung möglich ist,

      3. 2.2.3

        geringfügige Barauszahlungen im Sinne von Nummer 14.1 der ZBest.

    3. 2.3

      Sonstige Aufgaben

      Die Anstaltszahlstelle hat ferner folgende Aufgaben:

      1. 2.3.1

        Abrechnung mit Auszahlungsstellen der auswärtigen Abteilungen, sonstigen Handvorschüssen und Geldannahmestellen,

      2. 2.3.2

        Annahme, Buchung und Einlösung von Schecks.

Zu Nummer 4 der ZBest.

1Die Revision von Stellen, die Bargeld annehmen, wird in jedem Jahr mindestens zweimal unvermutet durchgeführt. 2Handvorschüsse sind in jedem Jahr mindestens einmal, Handvorschüsse von mehr als 1.000 EUR in jedem Jahr mindestens zweimal unvermutet zu prüfen. 3Eine Prüfung durch die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren nach Nummer 4.2.4 der Geschäftsanweisung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren (Nds. Rpfl. 2019 S. 15) kann auf eine Prüfung nach den Sätzen 1 oder 2 angerechnet werden.

Zu Nummer 5 der ZBest.

Zur Erleichterung des Abrechnungsverkehrs im Justizvollzug zwischen der Anstaltszahlstelle und den Auszahlungsstellen der auswärtigen Abteilungen haben die Auszahlungsstellen ein Konto bei einem Kreditinstitut mit folgenden Maßgaben zu unterhalten:

  1. 1.

    Das Girokonto dient ausschließlich dem Transfer von Geldern der Gefangenen und Sicherungsverwahrten von der Zahlstelle zu den auswärtigen Abteilungen und umgekehrt.

  2. 2.

    1Kontoverfügungen sind generell von zwei Bediensteten der auswärtigen Abteilung der Anstalt zu unterschreiben. 2Die Namen und Unterschriftsproben der zur Verfügung über das Girokonto Berechtigten sowie die ihrer Vertreter sind dem Kreditinstitut auf dem dafür vorgesehenen Vordruck mitzuteilen. 3Die Mitteilung muss den Abdruck des Dienststempels und den Sichtvermerk des Leiters der JVA enthalten. 4Bei Änderungen ist entsprechend zu verfahren.

  3. 3.

    Der Bestand auf dem Girokonto ist möglichst gering zu halten.

  4. 4.

    Die ordnungsgemäße Führung des Girokontos ist durch die jeweilige Zahlstellenrevision nach den geltenden Bestimmungen zu überwachen.

  5. 5.

    Die Eröffnung des Kontos ist dem Justizministerium unter Nennung von Kreditinstitut und International Bank Account Number (IBAN) anzuzeigen.

Zu Nummer 6 der ZBest.

1Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sind entsprechend anzuwenden. 2Danach sind die Gerichtszahlstellen bei Zahlungen ab 10 000 EUR zur Überprüfung der Identität des Einzahlenden verpflichtet. 3Eventuelle Verdachtsfälle sind der Behördenleitung zum Zwecke der Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.

Zu Nummer 8 der ZBest.

  1. 1.

    Gerichtszahlstellen

    1Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) setzt den Höchstbetrag des zulässigen Zahlstellenbestands fest. 2Die Gerichtszahlstelle hat Beträge, die den festgesetzten Höchstbetrag übersteigen, unverzüglich an die Landeshauptkasse abzuliefern.

  1. 2.

    Anstaltszahlstellen

    1Das Justizministerium setzt den Höchstbetrag des zulässigen Zahlstellenbestandes fest. 2Der danach zulässige Bestand darf um den Betrag überschritten werden, der voraussichtlich für die an den nächsten beiden Tagen zu leistenden Auszahlungen unter Mitberücksichtigung der zu erwartenden Einzahlungen notwendig ist; im Übrigen gilt Nummer 1 Satz 2 entsprechend.

Zu Nummer 9 der ZBest.

  1. 1.

    Gerichtszahlstellen

    1. 1.1

      Verwendung von Gerichtskostenstemplern

      Die Zahlstelle hat die in den Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern (Nds. Rpfl. 2012 S. 157) vorgeschriebenen Nachweise zu führen.

    2. 1.2

      Buchung von Schecks

      1Schecks werden wie Bargeld vereinnahmt und gebucht. 2Bei der manuellen Ist-Buchung ist anzugeben, ob es sich um einen bankbestätigten oder einen ungesicherten Scheck handelt. 3Die Angabe wird auf die Zahlungsanzeige für die Sachakten übernommen. 4Am Ende des Buchungstages ist eine Scheckeinreicherliste zu erstellen, die mit den Schecks an die Nord/LB zur Einlösung übersandt wird. 5Die eingereichten Schecks sind gleichzeitig als Ablieferung an die Kasse zu buchen.

    3. 1.3

      Buchung von Zahlungen für andere Behörden

      1Die Gerichtszahlstelle ist im Haushaltsvollzugssystem (HVS) grundsätzlich nur berechtigt, Buchungen für ihre eigene Dienststelle vorzunehmen. 2Davon abweichend gilt:

      1. 1.3.1

        Die Gerichtszahlstellen sind berechtigt, direkt auf die Nicht-Soll-Buchungsstellen der Land- und Oberlandesgerichte sowie der Staats- und Generalstaatsanwaltschaften zu buchen.

      2. 1.3.2

        Sofern am Sitz der Gerichtszahlstelle weitere Justizbehörden ansässig sind, hat die Gerichtszahlstelle das Recht, buchungstechnisch in die entsprechende Behörde zu wechseln und dort für diese Zahlstellenbuchungen vorzunehmen.

      3. 1.3.3

        1Sofern eine Einzahlung für eine Behörde angenommen werden soll, für die keine direkte Buchungsberechtigung besteht (zum Beispiel bei Einzahlungen von Geldstrafen oder Geldbußen für ein anderes Bundesland oder eine kommunale Behörde), ist diese zunächst als Verwahrung zu buchen. 2Anschließend ist die Zahlung unter Angabe des Zahlungsgrunds auf das Girokonto der empfangsberechtigten Stelle zu überweisen.

  2. 2.

    Anstaltszahlstellen

    1Für die Gelder der Gefangenen und Sicherungsverwahrten richtet sich der Nachweis der Zahlungen nach der Dienstanweisung für das Buchführungs- und Abrechnungssystem im Strafvollzug (BASIS-Web) und im Übrigen nach der RV d. MJ v. 13.9.2001 - 5221-104.32 - (Buchungen der Anstaltszahlstellen im Haushaltsvollzugssystem (HVS)). 2Schecks, die bei einer Anstaltszahlstelle eingehen, sind zur Gutschrift auf das Zahlstellengirokonto einzureichen und als Einnahme im BASIS-Sachkonto zu buchen. 3Wird ein Scheck nicht eingelöst, so ist die Buchung zu stornieren.

Zu Nummer 13 der ZBest.

1Die Handvorschüsse für die Verwaltung von Geldern der Gefangenen und Sicherungsverwahrten bei den auswärtigen Abteilungen im Justizvollzug führen die Bezeichnung "Auszahlungsstelle". 2Die Auszahlungsstelle kann die in Nummer 2.2 der JB zu Nummer 2 der ZBest. aufgeführten Auszahlungen leisten. 3Daneben können geringfügige Bareinzahlungen nach Nummer 14.2 der ZBest. sowie Zahlungen für die Teilnahme am Mittagessen der Gefangenen und der Sicherungsverwahrten angenommen werden. 4Die Auszahlungsstelle hat bei Bedarf mindestens jedoch einmal monatlich mit der zuständigen Zahlstelle abzurechnen. 5Für die Prüfung gelten die JB zu Nummer 4 der ZBest. entsprechend.

Zu Nummer 14.1 der ZBest

Die Befugnis zur Bewilligung von Handvorschüssen wird bis zum Betrag von 500 EUR auf die dem Justizministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden mit Ausnahme des Justizvollzugs übertragen.