Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.11.2016, Az.: 2 K 44/16

Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude als außergewöhnliche Belastungen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
03.11.2016
Aktenzeichen
2 K 44/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 32776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2016:1103.2K44.16.0A

Fundstelle

  • STFA 2017, 28

Amtlicher Leitsatz

Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen ohne Führung des Prozesses droht, seine Existenzgrundlage zu verlieren, insbesondere das Gebäude nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzen zu können.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger im Streitjahr 2010 entstandene Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind.

2

Der Kläger war im Streitjahr 2010 Eigentümer eines bebauten Grundstücks in A. Dieses Grundstück nutzte der Kläger zu eigenen Wohnzwecken.

3

Das vom Kläger bewohnte Grundstück befindet sich nahe eines Flusses. Ein Nachbar des Klägers staute diesen Fluss regelmäßig auf, um eine Turbine zur Gewinnung von elektrischer Energie zu betreiben. Der Nachbar des Klägers meinte hierzu berechtigt zu sein, da ihm ein entsprechendes Wasserrecht zustehe.

4

Durch die Aufstauung des Flusses trat Wasser in die Kelleranlagen auf dem Grundstück des Klägers ein.

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Ein Sachverständigengutachten, das im Rahmen eines beim Landgericht durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens eingeholt worden war, kam zu dem Ergebnis, dass das Eindringen des Flusswassers vermieden werden könnte, wenn die Anstauhöhe geringer wäre. Ansonsten sei ein Wassereintritt "nur unter größten Schwierigkeiten" zu verhindern und dies auch nur "mit Kosten, welche mit Sicherheit außerhalb jeder Wirtschaftlichkeit stünden".

6

Auf der Grundlage dieses Gutachtens erhob der Kläger gegen den Turbinenbetreiber vor dem Landgericht Klage, mit dem Ziel, es zu unterlassen, den Fluss über eine bestimmte Höhe hinaus aufzustauen. Der Kläger bestritt, dass dem Turbinenbetreiber ein entsprechendes Recht zustehe.

7

Letztlich unterlag der Kläger mit seiner Klage sowohl in der Eingangs- als auch in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht. Auf die Durchführung eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof verzichtete der Kläger aus Kostengründen.

8

Schon aufgrund der langen Prozessdauer sah sich der Kläger gezwungen, der Aufstauung des Flusses durch bauliche Sicherungsmaßnahmen auf seinem Grundstück zu begegnen. So liefen in der Folge mehrere Pumpen im Dauerbetrieb, um den zunächst betroffenen einen Keller, später alle drei Keller im Haus des Klägers von eindringendem Wasser frei zu halten. Später dann gab der Kläger durch bauliche Maßnahmen sämtliche Keller in seinem Haus auf.

9

Insgesamt waren dem Kläger im Streitjahr Zivilprozesskosten in Höhe von 7.195,42 € entstanden, die er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machte.

10

Der Beklagte versagte dem Kläger die steuermindernde Berücksichtigung der Zivilprozesskosten und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Zur Begründung führte der Beklagte aus, ein Abzug der Zivilprozesskosten sei nicht möglich, da diese Aufwendungen nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG gewesen seien.

11

Hiergegen richtete sich nach erfolglosem Vorverfahren die unter dem Aktenzeichen 3 K 333/12 beim hiesigen Gericht geführte Klage. Durch Urteil des Einzelrichters vom 12. November 2012 gab das Gericht der Klage statt und berief sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im BFH-Urteil vom 12. Mai 2011, VI R 42/10 (BStBl II 2011, 1015).

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Aufgrund der vom BFH zugelassenen und vom Beklagten eingelegten Revision hob der BFH durch BFH-Urteil vom 20. Januar 2016, VI R 40/13 (BFH/NV 2016, 908) das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dies begründete der BFH u.a. mit der Aufgabe seiner im BFH-Urteil vom 12. Mai 2011, VI R 42/10 (BStBl II 2011, 1015 [BFH 12.05.2011 - VI R 42/10]) vertretenen Auffassung. Im 2. Rechtsgang seien - die bisher unterbliebenen - Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit der Kläger in seiner Wohnsituation durch das Aufstauen des Flusses derart gravierend beeinträchtigt sei, dass ein existentiell wichtiger Bereich berührt sei. Nur dann nämlich könne ein Steuerpflichtiger gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, was die dadurch anfallenden Prozesskosten zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG erwachsen lasse.

13

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, die Prozesskosten seien steuermindernd zu berücksichtigen. Er sei gezwungen gewesen, den Prozess gegen den Turbinenbetreiber zu führen. Aus der Ex-ante-Sicht sei der Umfang der Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch die Aufstauung des Flusses nicht absehbar gewesen. Es drohten für den Kläger nicht tragbare finanzielle Risiken bis hin zum Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken. Deshalb sei die Führung eines Zivilprozesses gegen den Nachbarn die vernünftigste und aus damaliger Sicht auch die einzige Möglichkeit gewesen, sich zur Wehr zu setzen und dafür Sorge zu tragen, lebensnotwendige Bedürfnisse weiterhin befriedigen zu können und des Eigenheims nicht verlustig zu gehen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2010 vom 2. Dezember 2011 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 21. Mai 2012 die Einkommensteuer unter zusätzlicher Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG in Höhe von 7.195,42 € herabzusetzen.

16

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Er hält an seiner Auffassung fest, die dem Kläger im Streitjahr entstandenen Zivilprozesskosten seien nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG entstanden und damit nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Der Kläger habe das von der Aufstauung betroffene Grundstück durchgängig bewohnt, bis heute, obwohl sich an der Aufstauung nichts geändert habe. Der Kläger habe lediglich die Keller des von ihm bewohnten Hauses aufgeben müssen. Dies zeige, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen Wohnens und eine damit einhergehende existenzielle Betroffenheit im Fall des Klägers nicht gegeben seien, die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken sei nie ernsthaft in Frage gestellt gewesen.

19

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

21

Der Beklagte hat zu Recht die steuermindernde Berücksichtigung der dem Kläger im Streitjahr entstandenen Zivilprozesskosten versagt. Denn bei diesen Aufwendungen handelt es sich nicht um außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG.

22

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1989, III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418 [BFH 29.09.1989 - III R 129/86], [BFH 29.09.1989 - III R 129/86] und vom 26. Juni 2014, VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9 [BFH 26.06.2014 - VI R 51/13]).

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Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteil vom 22. August 1958, VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419, vom 18. Juli 1986, III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745 [BFH 18.07.1986 - III R 178/80]; vom 9. Mai 1996, III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 [BFH 09.05.1996 - III R 224/94]; vom 4. Dezember 2001, III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 [BFH 04.12.2001 - III R 31/00]; vom 18. März 2004, III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726 [BFH 18.03.2004 - III R 24/03], [BFH 18.03.2004 - III R 24/03] und vom 27. August 2008, III R 50/06, BFH/NV 2009, 553 [BFH 27.08.2008 - III R 50/06]). Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12 [BFH 09.05.1996 - III R 224/94], [BFH 09.05.1996 - III R 224/94] BStBl II 1996, 596 [BFH 09.05.1996 - III R 224/94]). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16 [BFH 18.03.2004 - III R 24/03], [BFH 18.03.2004 - III R 24/03] BStBl II 2004, 726 [BFH 18.03.2004 - III R 24/03], [BFH 18.03.2004 - III R 24/03] und in BFH/NV 2009, 553 [BFH 27.08.2008 - III R 50/06]). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12 [BFH 09.05.1996 - III R 224/94], [BFH 09.05.1996 - III R 224/94] BStBl II 1996, 596 [BFH 09.05.1996 - III R 224/94], [BFH 09.05.1996 - III R 224/94] und in BFH/NV 2009, 553 [BFH 27.08.2008 - III R 50/06]). 24

24

Dagegen nahm der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30 [BFH 12.05.2011 - VI R 42/10], [BFH 12.05.2011 - VI R 42/10] BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Der BFH hielt dann aber an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30 [BFH 12.05.2011 - VI R 42/10], [BFH 12.05.2011 - VI R 42/10] BStBl II 2011, 1015 [BFH 12.05.2011 - VI R 42/10] vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015, VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 [BFH 18.06.2015 - VI R 17/14]) entschieden hat, kehrte er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 [BFH 12.05.2011 - VI R 42/10][BFH 12.05.2011 - VI R 42/10] vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das BFH-Urteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 [BFH 18.06.2015 - VI R 17/14] Bezug genommen.

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Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche

oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

26

Nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls gelangt das erkennende Gericht zu der Überzeugung, dass der vom Kläger gegen seinen Nachbarn geführte Zivilprozess nicht einen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. So ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger drohte, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des vom Aufstauen des Flusses und dem dadurch bedingten Wassereinbruch betroffenen Gebäudes vollständig aufgeben zu müssen. Der Kläger bewohnte das Gebäude durchgängig und zwar bis heute, obwohl sich zu keiner Zeit eine Änderung der Situation ergeben hat oder eine solche absehbar war. Schon während des laufenden Zivilprozesses gab es keine Veränderung dergestalt, dass wenigstens einstweilig die Aufstauung des Flusses unterlassen wurde. Nach dem vollständigen Unterliegen des Klägers im Zivilprozess blieb ihm letztlich keine andere Möglichkeit, als sich mit der Situation abzufinden. Dies hat er getan, indem er die Keller des von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes aufgegeben hat. Er blieb aber in seinem Haus wohnen.

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Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass dem Kläger durch das Aufstauen des Flusses durch seinen Nachbarn und die dadurch eingetretenen

Wassereinbrüche ein größerer und dauerhafter Schaden entstanden ist. So kann der Kläger die Keller des von ihm bewohnten Hauses nicht länger nutzen. Auch die Bausubstanz des Gebäudes dürfte erheblich geschädigt sein. Dennoch, und darauf kommt es an, bedrohten diese Einbußen zu keiner Zeit die Existenz des Klägers, indem ihm die Aufgabe der Wohnung gedroht hätte.

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Stellt man, wie der Kläger, auf die Ex-ante-Sicht ab, also auf die Frage, was Rahmen des beim Landgericht durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens eingeholt worden war, also vor der Erhebung der Zivilklage durch den Kläger, verhält sich lediglich zu den Kellern im Hause des Klägers. Der Gutachter geht sogar davon aus, dass, wären die Keller als "wasserdichte Wanne" errichtet worden, eine Beeinträchtigung des Hauses des Klägers durch die Aufstauung des Flusses möglicherweise vollständig unterblieben wäre. An keiner Stelle sieht der Gutachter hingegen das Risiko für den Kläger, das gesamte Haus und damit seine Wohnung aufgeben zu müssen.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.