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  • ab 23.06.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AllGOTn108.1.5-BMRdErl

Bibliographie

Titel
Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 5 NVwKostG; Gebühren für die Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Kraftfahrzeugen der Polizei; Nummer 108.1.5 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO
Redaktionelle Abkürzung
AllGOTn108.1.5-BMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

In Fällen der Nummer 108.1.5 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO wird auf die Gebührenerhebung verzichtet, wenn sich die beförderte Person erkennbar in einem freien Willen ausschließenden Zustand befunden hat. Dies gilt nicht, wenn dieser Zustand unmittelbar durch verantwortliches Handeln der betroffenen Person hervorgerufen worden ist.

Dieser RdErl. tritt am 23. 6. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 10. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 828)

An die
Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück

Nachrichtlich:

An
die Zentrale Polizeidirektion
das Landeskriminalamt
die Polizeiakademie Niedersachsen