§ 7 AllgZustVO-Kom - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
- Amtliche Abkürzung
- AllgZustVO-Kom
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Für
- 1.die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), an bis zum 1. Januar 2005 in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes registrierte und vom Bundesverwaltungsamt auf die Länder verteilte Spätaussiedler,
- 2.die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG in den in § 100b Abs. 2 BVFG genannten Fällen sowie
- 3.die Feststellung nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG
bleiben die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zuständigen Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden zuständig. In diesem Umfang gelten bisherige Kostenausgleichsregelungen weiter.