Anlage 1 KonkÄG1994 - Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des am 26. Februar 1965 unterzeichneten Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zu dem Vertrag zur Änderung des Konkordats mit dem Heiligen Stuhle
- Redaktionelle Abkürzung
- KonkÄG1994,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300170000000
Anlässlich des Abschlusses eines Vertrages zur Änderung des Konkordats vom 26. Februar 1965 sind der Niedersächsische Ministerpräsident und der Apostolische Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt übereingekommen:
Für die besondere Rechtsstellung der Hochschule gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Konkordats gelten im Hinblick darauf, dass einige der in der Durchführungsvereinbarung in der Fassung vom 29. Oktober 1993 vereinbarten Regelungen durch Änderungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes für alle niedersächsischen Hochschulen eingeführt worden sind, folgende Regelungen:
I.
A.
1.
§ 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 NHG gilt mit der Maßgabe, dass von den fünf vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Senat zu bestellenden Mitgliedern zwei auf Vorschlag der Katholischen Kirche zu bestellen sind; diese können vom Fachministerium aus wichtigem Grund nur im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche entlassen werden. Zu den Mitgliedern des Hochschulrats in der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 3 gehört ein auf Vorschlag der Katholischen Kirche bestelltes Mitglied.
2.
Der Hochschulrat der Hochschule Vechta stimmt der Widmung von Professorenstellen im
Rahmen des Verfahrens nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a oder 2c NHG zu.
3.
Hinsichtlich der von der Katholischen Kirche finanzierten Professuren (und anderen Stellen mit Lehrberechtigung) werden Personen erst berufen, wenn gegen die in Aussicht genommene Person von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist.
B.
1.
Die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des Konkordats bezeichneten Institute nehmen an Stelle des jeweiligen Fachbereichs die Aufgaben
nach § 95 Abs. 2, 5, 6 und 7 NHG wahr; § 57 NHG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fachbereichsrates der Vorstand des Instituts tritt. Soweit nach dem Gesetz die übrigen Angehörigen der Professorengruppe und die Angehörigen der anderen Statusgruppen an den Sitzungen des Institutsvorstandes beratend teilnehmen, erhalten sie bei Entscheidungen nach Satz 1 Stimmrecht. Die diesen Instituten zugeordneten Professuren behalten ihre bisherige Widmung.
2.
Die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 6 des Konkordats getroffene Regelung ist auf die Universität Osnabrück nicht anzuwenden, wenn das zur Sicherstellung des Lehrangebotes erforderliche Zusammenwirken durch Kooperationsvereinbarung gewährleistet ist.
C.
1.
Die Hochschule Vechta hat die folgenden fachlichen Schwerpunkte, deren Grundbestand an Studienangeboten mit der dazu erforderlichen Personal- und Sachausstattung gewährleistet wird:
- a)
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen,
- b)
Gerontologie/Soziale Dienstleistungen,
- c)
die für das Lehramt erforderlichen Fachrichtungen im Rahmen der Berufswissenschaften
2.
Die Landesregierung und die Katholische Kirche verständigen sich auf den vorzuhaltenden Fächerbestand sowie die erforderliche Finanzausstattung im Einzelnen. Sie vereinbaren, sich regelmäßig über die weitere Entwicklung der Hochschule und deren Finanzausstattung auszutauschen (vgl. auch Abschnitt III. Nr. 2).
D.
1.
Die Hochschule Vechta wird erhalten und entsprechend den Möglichkeiten des Landes ausgebaut. Die Qualitätssicherung für die Hochschule erfolgt nach dem selben Vorgehen und den selben Maßstäben wie bei anderen Hochschulen des Landes. Für die Beseitigung von Defiziten bei der Ausstattung der Hochschule, die von der Wissenschaftlichen Kommission des Landes Niedersachsen oder von anderen wissenschaftlichen Gutachten festgestellt werden, werden auch die besonderen Fördermöglichkeiten des Landes eingesetzt.
2.
Die Finanzausstattung wird im Rahmen der Zielvereinbarungen geregelt. Die Hochschule Vechta wird bis einschließlich des Jahres 2010 nicht an der formelgebundenen Mittelzuweisung, wie sie für die Universitäten des Landes gilt, teilnehmen. Über die Einbeziehung der Hochschule Vechta in die formelgebundene Mittelzuweisung ab dem Jahr 2011 verständigen sich die Landesregierung und die Katholische Kirche rechtzeitig gemäß C, Nr. 2, Satz 2.
II.
1.
Unter Schulen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 und 2 des Konkordats sind die Grundschulen (Klasse 1 bis 4) zu verstehen.
Bei den im Rahmen des Niedersächsischen Schulgesetzes bei der Zusammenlegung von Schulen zu treffenden Maßnahmen soll auf die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft Rücksicht genommen werden.
2.
Es bestehen folgende Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind:
- je eine Haupt- und Realschule in Cloppenburg, Göttingen, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Papenburg, Vechta, Wilhelmshaven und Wolfsburg,
- je zwei Haupt- und Realschulen in Hildesheim und Osnabrück,
- eine Hauptschule in Duderstadt.
Die Hauptschule in Duderstadt kann im Einvernehmen mit dem Land und dem kommunalen Schulträger auf Antrag des kirchlichen Schulträgers zu einer Haupt- und Realschule erweitert werden.
Das schulische Angebot an den Standorten der Ersatzschulen in Duderstadt, Göttingen und Wolfsburg kann auf Antrag des kirchlichen Schulträgers im Einvernehmen mit dem kommunalen Schulträger und mit Genehmigung des Kultusministeriums um ein Gymnasium des Sekundarbereichs I erweitert werden.
Werden die vorgenannten Ersatzschulen nach Entscheidung des kirchlichen Schulträgers als Ganztagsschulen geführt, erfolgt die Kostenerstattung nach den entsprechenden Regelungen für die öffentlichen Ganztagsschulen.
Über die Erweiterung des schulischen Angebots um ein Gymnasium des Sekundarbereichs I an den anderen Standorten werden Verhandlungen geführt, wenn die Diözesen dies begehren.
Gemäß Abschnitt II der Anlage zu Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 312) werden die folgenden genannten Schulen bis zum 31. Juli 2008 in die in Abschnitt II Nummer 2 dieser Übereinkunft genannten Schulen umgewandelt:
"Aus öffentlichen Schulen hervorgegangene und zum Teil um Realschulzweige erweiterte Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft bestehen in folgenden Orten:
Cloppenburg
Orientierungsstufe
Hauptschule
Duderstadt
Hauptschule mit Orientierungsstufe
Göttingen
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe
Hannover
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe
Hildesheim
Hauptschule mit Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe
Lingen
Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule
Meppen
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe
Oldenburg
Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule
Osnabrück
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule
Orientierungsstufe
Papenburg
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe
Vechta
Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule
Wilhelmshaven
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe
Wolfsburg
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe
Die Hauptschulen in Cloppenburg, Duderstadt (mit Orientierungsstufe) und Hildesheim (mit Orientierungsstufe) können im Einvernehmen mit dem Land und den kommunalen Schulträgern auf Antrag der kirchlichen Schulträger um einen Realschulzweig erweitert werden."
3.
Voraussetzung für die Beibehaltung der in Nummer 2 genannten Schulen ist, dass sie in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichen Schulen entsprechen und dass im Bereich des jeweiligen öffentlichen Schulträgers eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse unter den den schulischen und pädagogischen Erfordernissen entsprechenden Voraussetzungen aufrechterhalten werden kann.
Im Übrigen sind für die Vergleichbarkeit der Bedingungen folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- a)Einwohnerzahl, Ausdehnung und Verkehrsverhältnisse der betreffenden Gemeinde,
- b)Veränderung der Bevölkerung nach Zahl und Gliederung,
- c)Stärke der jeweiligen Schuljahrgänge.
Zwischen den Schulen nach Nummer 2 und allgemein bildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist eine Zusammenarbeit zu ermöglichen.
4.
Zur Dienstleistung an die in Nummer 2 genannten Schulen werden mit ihrer Zustimmung im niedersächsischen Landesdienst stehende Lehrkräfte befristet oder unbefristet unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung wird bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichgestellt.
Für die an den in Nummer 2 genannten Schulen beschäftigten Lehrkräfte, die nicht beurlaubte Landesbedienstete sind, erstattet das Land die tatsächlich geleisteten Bezüge oder Vergütungen bis zur Höhe der Bezüge oder Vergütungen einer vergleichbaren Lehrkraft an einer entsprechenden öffentlichen Schule.
Daneben werden nach Maßgabe staatlicher Grundsätze
- a)die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und gesetzlichen Unfallversicherung und
- b)die Beiträge zu einer Zusatzversorgung entsprechend der schulgesetzlichen Regelung für Schulen in freier Trägerschaft
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet.
Für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst werden die Aufwendungen nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes und den Beihilfevorschriften erstattet.
Zur Abgeltung sämtlicher sonstiger Personalausgaben zahlt das Land einen Pauschalbetrag in Höhe von 1 vom Hundert des Bezüge- oder Vergütungsaufwandes.
Die Zahl der Lehrkräfte, für die das Land die Personalkosten trägt, richtet sich nach den für das öffentliche Schulwesen geltenden Maßstäben.
5.
Das Land wird die Bemühungen der Kirche unterstützen, die unentgeltliche Überlassung der erforderlichen Schulgebäude und -anlagen sowie die Übernahme der Hälfte der Sachkosten durch die bisherigen Schulträger zu erlangen.
6.
Das Land wird sich an den laufenden Sachkosten mit 15 vom Hundert des Gesamtbetrages beteiligen. Hierbei wird ein Betrag von 107,37 Euro (15 vom Hundert von 715,80 Euro) je Schülerin und Schüler pro Haushaltsjahr ab 2002 zugrunde gelegt. Bei einer wesentlichen Veränderung der laufenden Sachkosten aller in Nummer 2 genannten Schulen kann jeder der Vertragsschließenden eine Anpassung dieses Betrages verlangen. Dabei wird als wesentlich eine Veränderung der laufenden Sachkosten um mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Festsetzung angesehen.
Zu den sächlichen Kosten gehören nicht Schulbaukosten und Grunderwerbskosten für Schulzwecke. Im Übrigen findet § 113 Abs. 1 Satz 2 NSchG Anwendung.
7.
Die Investitionskosten sind vom kirchlichen Schulträger aufzubringen. Das Land beteiligt sich daran wie bei öffentlichen Schulträgern.
8.
§ 114 NSchG ist für Schülerinnen und Schüler der in Nummer 2 genannten Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auch für den Weg zu der nächsten dieser Schulen besteht, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet.
9.
Abweichend von der sonst geltenden Freiheit der Schulen in freier Trägerschaft hinsichtlich der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern darf der Anteil an nichtkatholischen Schülerinnen und Schülern in diesen kirchlichen Schulen 30 vom Hundert nicht übersteigen. Das Kultusministerium kann im Einvernehmen mit dem kommunalen Schulträger auf Antrag des kirchlichen Schulträgers für einzelne Schulen ausnahmsweise befristet einen höheren Anteil zulassen.
Wird der hiernach zulässige Anteil nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler überschritten, nehmen diese Schulen an der vorstehenden Kostenregelung nicht teil. Für sie gelten die Bestimmungen über die Höhe der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft.
10.
Kirchliche Trägerschaft besteht bei den in Nummer 2 genannten Schulen auch bei Überführung in eine der in Artikel 12 Abs. 2 des Konkordats vom 26. Februar 1965 genannten Institutionen.
11.
Die nachgeordneten Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei den Schulen nach Nummer 2 und ihren Trägern alle die Geldleistungen des Landes betreffenden Angaben an Ort und Stelle zu überprüfen, die dazugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.
III.
1.
Auf diese Durchführungsvereinbarung findet Artikel 19 Abs. 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen Anwendung.
2.
Die Landesregierung und die Katholische Kirche werden die Entwicklung der Hochschule in Vechta durch regelmäßige Gespräche, in denen die Bewährung der getroffenen Durchführungsvereinbarung erörtert wird, begleiten, um gegebenenfalls notwendige Veränderungen unverzüglich zu verabreden.
3.
Die Bestimmungen dieser Durchführungsvereinbarung können durch eine Übereinkunft zwischen den Diözesen des Landes und der Landesregierung an geänderte Umstände angepasst werden.
Die Kooperationsvereinbarung nach Abschnitt I B Nr. 2 bedarf der Zustimmung der Diözesen und der Landesregierung. Für das Verhältnis der in Abschnitt I B Nr. 1 bezeichneten Institute zur kirchlichen Behörde gilt in Anwendung von Artikel 12 Abs. I Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 das kirchliche Recht.
4.
Diese Durchführungsvereinbarung ersetzt die durch Notenwechsel vom 15./16. Mai 1973 getroffene Vereinbarung.