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Anlage 1 KonkÄG1994 - Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des am 26. Februar 1965 unterzeichneten Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Vertrag zur Änderung des Konkordats mit dem Heiligen Stuhle
Redaktionelle Abkürzung
KonkÄG1994,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300170000000

Anlässlich des Abschlusses eines Vertrages zur Änderung des Konkordats vom 26. Februar 1965 sind der Niedersächsische Ministerpräsident und der Apostolische Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt übereingekommen:

Für die besondere Rechtsstellung der Hochschule gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Konkordats gelten folgende Regelungen:

I.

A.

1.
Die Hochschule wird als Einrichtung im Sinne des § 26 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung geführt.

2.
Zusätzlich zu den zentralen Organen und Gremien wird ein Hochschulrat gebildet, der unbeschadet der besonderen Abreden über die Katholische Theologie (Artikel 5 Abs. 2 und § 3 der Anlage zu Artikel 5 Abs. 1) folgende Aufgaben hat:

2.1
Der Hochschulrat wirkt an den in §§ 5 und 9 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Aufgaben mit, insbesondere an der Entwicklung und Ordnung der Hochschule und an der Studienreform.

2.2
Im Rahmen der staatlichen Angelegenheiten nimmt der Hochschulrat die Aufgaben nach § 75 Abs. 1 Nrn. 1, 5, 6, 8 und 11 NHG wahr.

2.3
Unbeschadet der Rechtsaufsicht des Ministeriums entscheidet der Hochschulrat über die Genehmigungen nach § 77 Abs. 5 NHG im Rahmen der bestehenden Finanzausstattung; die dem Ministerium nach § 77 Abs. 6 Satz 1 und 2 NHG zustehenden Befugnisse werden vom Hochschulrat wahrgenommen.

2.4
In den Angelegenheiten der Personal- und Wirtschaftsverwaltung ist die Aufsicht des Ministeriums auf eine allgemeine Organ- und Wirtschaftsaufsicht beschränkt; in den Angelegenheiten des Zusammenwirkens zwischen Hochschule und Ministerium (§ 77 NHG) beschränkt sich die Aufsicht des Ministeriums auf die Rechtsaufsicht einschließlich der Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Vorschläge der Hochschule zur Widmung von Professorenstellen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrates; der Hochschulrat kann zu den Berufungsvorschlägen der Hochschule eine Stellungnahme abgeben.

3.
Der Hochschulrat hat dreizehn Mitglieder, von denen sieben auf Vorschlag des Landes, drei auf Vorschlag der Katholischen Kirche und drei auf Vorschlag der Hochschule berufen werden; dabei sollen auch Vertreter der Region berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Hochschulrates müssen mindestens fünf Jahre berufstätig gewesen sein, davon mindestens drei Jahre in einer Stellung mit herausgehobener Verantwortung, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Rechtspflege oder im kirchlichen Bereich; sie dürfen nicht Mitglieder der Hochschule sein. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

4.
Die erstmalige Berufung der Mitglieder des Hochschulrates erfolgt durch den Ministerpräsidenten im Benehmen mit der Katholischen Kirche; scheidet ein Mitglied aus, so beruft das Ministerium das neue Mitglied mit Zustimmung des Hochschulrates auf Grund von Vorschlägen nach Nummer 3.

5.
Die Berufung der Mitglieder erfolgt grundsätzlich für fünf Jahre; bei der erstmaligen Berufung sind sechs Mitglieder für eine Dauer von drei Jahren zu berufen. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Die Geschäftsordnung trifft auch Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern.

B.

1.
Die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des Konkordats bezeichneten Institute nehmen an Stelle des jeweiligen Fachbereichs die Aufgaben nach § 95 Abs. 2, 5, 6 und 7 NHG wahr; § 57 NHG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fachbereichsrates der Vorstand des Instituts tritt. Soweit nach dem Gesetz die übrigen Angehörigen der Professorengruppe und die Angehörigen der anderen Statusgruppen an den Sitzungen des Institutsvorstandes beratend teilnehmen, erhalten sie bei Entscheidungen nach Satz 1 Stimmrecht. Die diesen Instituten zugeordneten Professuren behalten ihre bisherige Widmung.

2.
Die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 6 des Konkordats getroffene Regelung ist auf die Universität Osnabrück nicht anzuwenden, wenn das zur Sicherstellung des Lehrangebotes erforderliche Zusammenwirken durch Kooperationsvereinbarung gewährleistet ist.

C.

Der im Folgenden erläuterte Grundbestand an Studienangeboten mit der dazu erforderlichen Personal- und Sachausstattung wird gewährleistet:

1.
Zum Grundbestand gehören die Studiengänge für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen sowie der Diplom-Studiengang Pädagogik. Für die Lehramtsstudiengänge ist sicherzustellen, dass alle wichtigen Fächer (mindestens zwölf) und Fächerkombinationen angeboten werden.

2.
Dazu gehören:

  1. a)
    die Fächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Katholische Religion, die so auszustatten sind, dass auch die Förderung und Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewährleistet ist,
  2. b)
    ferner die Fächer Geschichte, Englisch und Sport sowie der musische Bereich, darunter in jedem Fall die Fächer Musik und Kunst.

Die natur- und sozialwissenschaftlichen Fächer sind so auszustatten, dass die Zubringerfunktion für den Sachunterricht (sog. Bezugsfächer) sichergestellt ist.

D.

1.
Über den Grundbestand an Studienangeboten (vgl. C) hinaus wird die Hochschule in Vechta erhalten und ausgebaut. Es wird eine Entwicklung und Differenzierung des Studienangebotes, insbesondere durch den Aufbau neuer wissenschaftlicher Studiengänge sowie einer eigenen Verwaltung, mindestens im Umfang von 48 Stellen mit den entsprechenden Sachmitteln ermöglicht. Die erforderlichen Mittel werden aus den freiwerdenden Stellen der Gymnasiallehrerausbildung und sonstigen Stellenabgängen, soweit diese für die Lehrerausbildung entbehrlich sind, sowie durch die finanziellen Zuführungen aus dem Erfolg neuer Studiengänge gemäß Nr. 2 finanziert. Soweit diese nicht ausreichen, wird das Land zehn Jahre lang eine Überbrückungshilfe leisten.

2.
Die Finanzausstattung wird durch besondere Rechtsvorschrift geregelt; dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. a)
    Die gesamte Finanzausstattung der Hochschule wird in der Übergangszeit von zehn Jahren die im Haushaltsplan 1993 vorgesehene Höhe, fortgeschrieben entsprechend den Haushaltsplänen für andere Hochschulen, nicht unterschreiten.
  2. b)
    Der Zuschussbedarf der Hochschule für den Grundbestand an Studienangeboten bemisst sich, solange weniger als 1.000 Studierende innerhalb der Regelstudienzeit dieses Angebot wahrnehmen, nach der Personal- und Sachausstattung, für die im Haushaltsjahr 1993 11,1 Mio. DM veranschlagt worden sind; der Zuschuss ist entsprechend der Veränderung der Ansätze vergleichbarer Fachbereiche an anderen Hochschulen anzupassen.
  3. c)
    Soweit die Zahl der Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit 1.000 überschreitet, erhöht sich der Zuschussbedarf entsprechend der Zahl der nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ermittelten Stellen für wissenschaftliches Personal und entsprechend dem Bedarf für eine angemessene Ausstattung mit Stellen für nichtwissenschaftliches Personal. Die Zahl der Stellen für nichtwissenschaftliches Personal beträgt 50 vom Hundert der Zahl der Stellen für wissenschaftliches Personal. Soweit die Zahl von 1.500 Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit überschritten wird, ist wie bei den übrigen Hochschulen zu verfahren.
  4. d)
    Soweit die Zahl der Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit 1.000 überschreitet, erhöht sich der Zuschussbedarf ferner um 2.500 DM für jeden Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit. Der Zuschuss erhöht sich nochmals um 1.000 DM für jede im vorausgegangenen Jahr abgelegte Abschlussprüfung, um weitere 1.000 DM, wenn die Prüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz abgelegt wurde.

II.

1.
Unter Schulen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 und 2 des Konkordats sind die Grundschulen (Klasse 1 bis 4) zu verstehen.

Bei den im Rahmen des Niedersächsischen Schulgesetzes bei der Zusammenlegung von Schulen zu treffenden Maßnahmen soll auf die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft Rücksicht genommen werden.

2.
Es bestehen folgende Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind:

  • je eine Haupt- und Realschule in Cloppenburg, Göttingen, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Papenburg, Vechta, Wilhelmshaven und Wolfsburg,
  • je zwei Haupt- und Realschulen in Hildesheim und Osnabrück,
  • eine Hauptschule in Duderstadt.

Die Hauptschule in Duderstadt kann im Einvernehmen mit dem Land und dem kommunalen Schulträger auf Antrag des kirchlichen Schulträgers zu einer Haupt- und Realschule erweitert werden.

Das schulische Angebot an den Standorten der Ersatzschulen in Duderstadt, Göttingen und Wolfsburg kann auf Antrag des kirchlichen Schulträgers im Einvernehmen mit dem kommunalen Schulträger und mit Genehmigung des Kultusministeriums um ein Gymnasium des Sekundarbereichs I erweitert werden.

Werden die vorgenannten Ersatzschulen nach Entscheidung des kirchlichen Schulträgers als Ganztagsschulen geführt, erfolgt die Kostenerstattung nach den entsprechenden Regelungen für die öffentlichen Ganztagsschulen.

Über die Erweiterung des schulischen Angebots um ein Gymnasium des Sekundarbereichs I an den anderen Standorten werden Verhandlungen geführt, wenn die Diözesen dies begehren.

Gemäß Abschnitt II der Anlage zu Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 312) werden die folgenden genannten Schulen bis zum 31. Juli 2008 in die in Abschnitt II Nummer 2 dieser Übereinkunft genannten Schulen umgewandelt:

"Aus öffentlichen Schulen hervorgegangene und zum Teil um Realschulzweige erweiterte Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft bestehen in folgenden Orten:

Cloppenburg
Orientierungsstufe
Hauptschule

Duderstadt
Hauptschule mit Orientierungsstufe

Göttingen
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Hannover
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Hildesheim
Hauptschule mit Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Lingen
Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule

Meppen
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Oldenburg
Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule

Osnabrück
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule
Orientierungsstufe

Papenburg
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Vechta
Orientierungsstufe
Haupt- und Realschule

Wilhelmshaven
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Wolfsburg
Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe

Die Hauptschulen in Cloppenburg, Duderstadt (mit Orientierungsstufe) und Hildesheim (mit Orientierungsstufe) können im Einvernehmen mit dem Land und den kommunalen Schulträgern auf Antrag der kirchlichen Schulträger um einen Realschulzweig erweitert werden."

3.
Voraussetzung für die Beibehaltung der in Nummer 2 genannten Schulen ist, dass sie in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichen Schulen entsprechen und dass im Bereich des jeweiligen öffentlichen Schulträgers eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse unter den den schulischen und pädagogischen Erfordernissen entsprechenden Voraussetzungen aufrechterhalten werden kann.

Im Übrigen sind für die Vergleichbarkeit der Bedingungen folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. a)
    Einwohnerzahl, Ausdehnung und Verkehrsverhältnisse der betreffenden Gemeinde,
  2. b)
    Veränderung der Bevölkerung nach Zahl und Gliederung,
  3. c)
    Stärke der jeweiligen Schuljahrgänge.

Zwischen den Schulen nach Nummer 2 und allgemein bildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist eine Zusammenarbeit zu ermöglichen.

4.
Zur Dienstleistung an die in Nummer 2 genannten Schulen werden mit ihrer Zustimmung im niedersächsischen Landesdienst stehende Lehrkräfte befristet oder unbefristet unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung wird bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichgestellt.

Für die an den in Nummer 2 genannten Schulen beschäftigten Lehrkräfte, die nicht beurlaubte Landesbedienstete sind, erstattet das Land die tatsächlich geleisteten Bezüge oder Vergütungen bis zur Höhe der Bezüge oder Vergütungen einer vergleichbaren Lehrkraft an einer entsprechenden öffentlichen Schule.

Daneben werden nach Maßgabe staatlicher Grundsätze

  1. a)
    die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und gesetzlichen Unfallversicherung und
  2. b)
    die Beiträge zu einer Zusatzversorgung entsprechend der schulgesetzlichen Regelung für Schulen in freier Trägerschaft

in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet.

Für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst werden die Aufwendungen nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes und den Beihilfevorschriften erstattet.

Zur Abgeltung sämtlicher sonstiger Personalausgaben zahlt das Land einen Pauschalbetrag in Höhe von 1 vom Hundert des Bezüge- oder Vergütungsaufwandes.

Die Zahl der Lehrkräfte, für die das Land die Personalkosten trägt, richtet sich nach den für das öffentliche Schulwesen geltenden Maßstäben.

5.
Das Land wird die Bemühungen der Kirche unterstützen, die unentgeltliche Überlassung der erforderlichen Schulgebäude und -anlagen sowie die Übernahme der Hälfte der Sachkosten durch die bisherigen Schulträger zu erlangen.

6.
Das Land wird sich an den laufenden Sachkosten mit 15 vom Hundert des Gesamtbetrages beteiligen. Hierbei wird ein Betrag von 107,37 Euro (15 vom Hundert von 715,80 Euro) je Schülerin und Schüler pro Haushaltsjahr ab 2002 zugrunde gelegt. Bei einer wesentlichen Veränderung der laufenden Sachkosten aller in Nummer 2 genannten Schulen kann jeder der Vertragsschließenden eine Anpassung dieses Betrages verlangen. Dabei wird als wesentlich eine Veränderung der laufenden Sachkosten um mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Festsetzung angesehen.

Zu den sächlichen Kosten gehören nicht Schulbaukosten und Grunderwerbskosten für Schulzwecke. Im Übrigen findet § 113 Abs. 1 Satz 2 NSchG Anwendung.

7.
Die Investitionskosten sind vom kirchlichen Schulträger aufzubringen. Das Land beteiligt sich daran wie bei öffentlichen Schulträgern.

8.
§ 114 NSchG ist für Schülerinnen und Schüler der in Nummer 2 genannten Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auch für den Weg zu der nächsten dieser Schulen besteht, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet.

9.
Abweichend von der sonst geltenden Freiheit der Schulen in freier Trägerschaft hinsichtlich der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern darf der Anteil an nichtkatholischen Schülerinnen und Schülern in diesen kirchlichen Schulen 30 vom Hundert nicht übersteigen. Das Kultusministerium kann im Einvernehmen mit dem kommunalen Schulträger auf Antrag des kirchlichen Schulträgers für einzelne Schulen ausnahmsweise befristet einen höheren Anteil zulassen.

Wird der hiernach zulässige Anteil nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler überschritten, nehmen diese Schulen an der vorstehenden Kostenregelung nicht teil. Für sie gelten die Bestimmungen über die Höhe der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft.

10.
Kirchliche Trägerschaft besteht bei den in Nummer 2 genannten Schulen auch bei Überführung in eine der in Artikel 12 Abs. 2 des Konkordats vom 26. Februar 1965 genannten Institutionen.

11.
Die nachgeordneten Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei den Schulen nach Nummer 2 und ihren Trägern alle die Geldleistungen des Landes betreffenden Angaben an Ort und Stelle zu überprüfen, die dazugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.

III.

1.
Auf diese Durchführungsvereinbarung findet Artikel 19 Abs. 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen Anwendung.

2.
Die Landesregierung und die Katholische Kirche werden die Entwicklung der Hochschule in Vechta durch regelmäßige Gespräche, in denen die Bewährung der getroffenen Durchführungsvereinbarung erörtert wird, begleiten, um gegebenenfalls notwendige Veränderungen unverzüglich zu verabreden.

3.
Die Bestimmungen dieser Durchführungsvereinbarung können durch eine Übereinkunft zwischen den Diözesen des Landes und der Landesregierung an geänderte Umstände angepasst werden.

Die Kooperationsvereinbarung nach Abschnitt I B Nr. 2 bedarf der Zustimmung der Diözesen und der Landesregierung. Für das Verhältnis der in Abschnitt I B Nr. 1 bezeichneten Institute zur kirchlichen Behörde gilt in Anwendung von Artikel 12 Abs. I Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 das kirchliche Recht.

4.
Diese Durchführungsvereinbarung ersetzt die durch Notenwechsel vom 15./16. Mai 1973 getroffene Vereinbarung.