§ 79 NVwVG - Besonderer Vollstreckungstitel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
Geldforderungen des Calenberger Kreditvereins, des Ritterschaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg sowie des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade aus Darlehn und im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten werden nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt. Der schriftliche Antrag der Anstalt auf Zwangsvollstreckung ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel; der Gläubiger hat in dem Antrag zu versichern, daß der Schuldner unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich vergeblich gemahnt worden ist. Für Klagen gegen den Antrag gelten § 797 Abs. 4 und 5 und § 800 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend.