§ 35 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Das Verlangen nach Entlassung aus dem Amt (§ 48 BNotO) ist dem Oberlandesgericht über das Landgericht einzureichen. Das Oberlandesgericht spricht die Entlassung aus.
(2) Der Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung gemäß §§ 48b, 48c BNotO ist über das Landgericht an das Oberlandesgericht zu richten. Das Oberlandesgericht entscheidet über die Genehmigung.
(3) Von dem Erlöschen eines Notaramtes sind das Landgericht, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer zu unterrichten.
(4) Bei Erlöschen eines Notaramtes wird den in langjähriger Tätigkeit bewährten Notarinnen und Notaren Dank und Anerkennung für ihre Mitarbeit in der Rechtspflege ausgesprochen.