Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.04.1987, Az.: 14 A 143/84
Ausbildungsförderung; BAföG; Förderungsbeginn; Bedarfssatz; Seminar; Fachschule
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.04.1987
- Aktenzeichen
- 14 A 143/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1987:0429.14A143.84.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- 10 A 128/84 - Schleswig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer - vom 30. August 1984 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, die nach Schulbesuch in Danzig und Hamburg (Abitur) seit Oktober 1981 eine förderungsfähige Ausbildung am ... Seminar für Gemeindereferentinnen des Bistums ... absolvierte, hatte bis einschließlich September 1983 vom Amt für Ausbildungsförderung des Kreises P. Ausbildungsförderung in Höhe von 670,-- DM monatlich erhalten. Der Mitte November 1983 eingegangene Folgeantrag wurde zuständigkeitshalber - die Eltern der Klägerin waren zwischenzeitlich in den Kreis S. umgezogen - an den Beklagten weitergeleitet, wo er am 17. November 1983 einging. Ein von der Klägerin danach noch auf dem üblichen Formular gestellter Wiederholungsantrag ging beim Beklagten am 7. Dezember 1983 ein. Durch Bescheid vom 28. Februar 1984 bewilligte der Beklagte ab Dezember 1983 einen Förderungsbetrag von 490,-- DM monatlich und wies gleichzeitig darauf hin, daß Ausbildungsförderung für August nicht geleistet werde. Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein vom 11. April 1984 - zugestellt am 19. April 1984 -) am 14. Mai 1984 Klage erhoben und vorgetragen: Sie müsse die beantragte Förderung bereits ab November 1983 erhalten, und zwar in der früher gewährten Höhe von 670,-- DM, da sie sonst ihre Ausbildung nicht fortsetzen könne. Das gelte ebenso für den Monat August, da sie auch in diesem Monat die gleichen Aufwendungen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 28. Februar 1984 und des Widerspruchsbescheides des Kultusministers vom 11. April 1984 den Beklagten zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung beginnend ab dem Monat November 1983 und einschließlich des Monats August 1984 in Höhe von monatlich 720,-- DM zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat entgegnet: Die Höhe der zu bewilligenden Ausbildungsförderung ergebe sich aus § 12 BAföG. Ebenso bestimme § 15 Abs. 2 BAföG den Ausschluß von Förderungsleistungen für den Monat August. Über diese gesetzlichen Regelungen könne er sich nicht hinwegsetzen. Für den Monat November 1983 scheitere die Förderung an der rechtzeitigen Antragstellung.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Gerichtsbescheid vom 30. August 1984 verpflichtet, Ausbildungsförderung ab November 1983 zu leisten und die Klage im übrigen abgewiesen. In den Gründen heißt es: Die Ausbildung der Klägerin an dem ... Seminar für Gemeindereferentinnen entspreche - wie sich aus dem Rundschreiben des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1983 ergebe - einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetze. Demnach habe der Beklagte den Bedarf zutreffend mit 490,-- DM monatlich festgesetzt. Wenn der Klägerin vorher fälschlicherweise der Bedarfssatz nach § 13 BAföG gewährt worden sei, so habe sie keinen Anspruch darauf, daß diese fehlerhafte Eingruppierung fortgesetzt werde. Ebensowenig habe die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Monat August, da dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt sei. In Härtefällen bestehe die Möglichkeit, Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu beantragen. Dagegen müsse der Klägerin bereits ab November 1983 Förderung gewährt werden, da sie bereits formlos einen Neuantrag gestellt gehabt habe.
Gegen diesen der Klägerin am 5. September 1984 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre Berufung vom 5. Oktober 1984. Sie meint, das von ihr besuchte ... Seminar für Gemeindereferentinnen müsse als Fachschulklasse im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BAföG angesehen werden, so daß sich der Förderungsbetrag entsprechend erhöhe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Gerichtsbescheid teilweise aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung eines Förderungsbetrages von monatlich 720,-- DM zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung an und verweist im übrigen auf seinen bisherigen Vortrag.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Senat zur Unterrichtung vorgelegen.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgesprochen, daß eine Förderung der Klägerin nur gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Betracht kommt und infolgedessen der Förderungssatz 490,-- DM monatlich beträgt. Die Einwendungen der Klägerin im Berufungsverfahren lassen keine andere Beurteilung zu.
Der § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG setzt einen monatlichen Bedarfssatz von 490,-- DM für solche Schüler fest, die nicht bei ihren Eltern wohnen und ihre Ausbildung an einer Fachschule erhalten, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Zu dieser Art Fachschulen gehört nach der Auskunft des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1983 das ... Seminar für Gemeindereferentinnen, ohne daß damit ein Urteil über die Qualität der dort gebotenen Ausbildung abgegeben wird. Denn unstreitig benötigt derjenige, der dieses Seminar besuchen will, keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Klägerin selbst hat in Danzig ihr Abitur abgelegt und anschließend zwecks Anerkennung dieses Abiturs einen Sonderlehrgang für Spätaussiedler in Hamburg absolviert. Daher ist eine Berechnung des Bedarfssatzes nach § 13 Abs. 1 BAföG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht möglich. Das Seminar in Essen ist weder eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, noch eine höhere Fachschule.
Daher muß die Berufung zurückgewiesen werden.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Kröger
Figge
Schmidt