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§ 3 NKBesVO - Aufwandsentschädigungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO)
Amtliche Abkürzung
NKBesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Eine Aufwandsentschädigung wird den hauptamtlich tätigen Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor bei dem Regionalverband Großraum Braunschweig und der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer bei dem Bezirksverband Oldenburg unter den in § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Voraussetzungen gewährt. 2Sie kann unter den in § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBesG genannten Voraussetzungen auch gewährt werden

  1. 1.

    den weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit,

  2. 2.

    sonstigen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die

    1. a)

      mit der allgemeinen Stellvertretung oder allgemeinen Vertretung der in Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten beauftragt sind,

    2. b)

      Aufgaben wahrnehmen, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wahrgenommen werden, oder

    3. c)

      in der Funktion einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters tätig sind.

(2) 1Bei den Kommunen darf die Aufwandsentschädigung die folgenden monatlichen Höchstbeträge nicht überschreiten:

EinwohnerzahlHauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter

(monatlicher Höchstbetrag in Euro)
Allgemeine Stellvertreterin oder allgemeiner Stellvertreter und sonstige Beamtin oder sonstiger Beamter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a

(monatlicher Höchstbetrag in Euro)
Weitere Beamtin oder weiterer Beamter auf Zeit und sonstige Beamtin oder sonstiger Beamter nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. b und c

(monatlicher Höchstbetrag in Euro)
Gemeinden und Samtgemeindenbis 10 00016811484
10 001 bis 20 000246168126
20 001 bis 30 000294198150
30 001 bis 50 000330222168
50 001 bis 150 000372246186
über 150 000414276210
Landkreise und Region Hannover372246186.

2Gehört zur Gemeindeverwaltung einer Gemeinde, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt ist und deren Einwohnerzahl nicht über 30.000 liegt, eine Kurverwaltung, so ist für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der für die jeweils nächsthöhere Größengruppe geltende Höchstbetrag maßgebend, wenn die Kurverwaltung von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar geleitet wird.

(3) 1Bei dem Regionalverband Großraum Braunschweig darf die Aufwandsentschädigung für die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor monatlich 312 Euro und für die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter monatlich 210 Euro nicht überschreiten. 2Bei dem Bezirksverband Oldenburg darf die Aufwandsentschädigung für die Verbandsgeschäftsführerin oder den Verbandsgeschäftsführer 246 Euro und für deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter 168 Euro nicht überschreiten.

(4) Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, solange

  1. 1.

    der Beamtin oder dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist,

  2. 2.

    die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben ist,

  3. 3.

    die Beamtin oder der Beamte die Dienstgeschäfte nicht führt, nachdem sie oder er die Dienstgeschäfte bereits unmittelbar zuvor ohne Berücksichtigung von Erholungsurlaub ununterbrochen länger als drei Monate nicht geführt hat.

(5) 1Führt die allgemeine Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter die Dienstgeschäfte der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ununterbrochen länger als drei Monate, so erhält sie oder er für die über drei Monate hinausgehende Zeit die für diese oder diesen festgelegte Aufwandsentschädigung, in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 3 jedoch erst, wenn der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten eine Aufwandsentschädigung nicht mehr gewährt wird. 2Satz 1 gilt für die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der in Absatz 3 genannten Beamtinnen und Beamten entsprechend.

(6) Wer durch Beschluss der Vertretung oder der Verbandsversammlung oder kraft Gesetzes mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines unbesetzten Amtes beauftragt ist, für das eine Aufwandsentschädigung festgelegt ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung diese Aufwandsentschädigung.

(7) Eine nach Absatz 1 gewährte Aufwandsentschädigung ist in den Fällen der Absätze 5 und 6 anzurechnen.