§ 15 NBG - Zuständigkeit für die Ernennung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Die Beamten werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, vom Landesministerium ernannt. Es kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen.