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Abschnitt 48 VGO - 48. Fortführung und Verbleib der Gefangenenpersonalakten

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Werden Gefangene in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, so sind die Gefangenenpersonalakten an die aufnehmende Anstalt abzugeben. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 45 Abs. 3.

(2) Die aufnehmende Justizvollzugsanstalt hat die Gefangenenpersonalakten mit Ausnahme des Personal- und Vollstreckungsblatts fortzuführen. Das neue Personalblatt ist bei der ersten Heftnadel als erstes Blatt abzuheften.

(3) Die bei einer Überstellung dem Transportschein beigefügten Vordrucke (vgl. Nr. 47 Abs. 3) können nach Rückkehr in die Stammanstalt vernichtet werden. Hinzugekommene andere Schriftstücke, die beim Rücktransport der Gefangenen in die Stammanstalt mitzugeben sind, werden dort zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Verzögert sich bei einer Überstellung der Weitertransport oder die Rückführung von Gefangenen, so sind bei Bedarf die Gefangenenpersonalakten bei der Stammanstalt anzufordern und weiterzuführen.

(4) Verlassen Gefangene endgültig die Justizvollzugsanstalt, so werden die Gefangenenpersonalakten weggelegt, es sei denn, dass sie von einer anderen Anstalt fortzuführen sind.