Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 23.04.2009, Az.: 32 Ss 15/09
Eignung der Beschuldigung eines Dritten zur Herbeiführung oder Fortdauernlassen eines behördlichen Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.04.2009
- Aktenzeichen
- 32 Ss 15/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 15496
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:0423.32SS15.09.0A
Rechtsgrundlage
- § 164 Abs. 2 StGB
Fundstellen
- NStZ-RR 2009, 370-371
- NZV 2009, 517-518
- VRS 2009, 361-363
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der Eignung, ein behördliches Verfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, bei § 164 Abs. 2 StGB.
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
I.
1. Die Staatsanwaltschaft H. hatte die Angeklagte unter dem 16. Januar 2008 wegen falscher Verdächtigung angeklagt und ihr zur Last gelegt, in einem Anhörungsbogen zu einem ihr vorgeworfenen Rotlichtverstoß angegeben zu haben, ihre Mutter C. K. sei Fahrzeugführerin gewesen, obwohl die Angeklagte selbst das Fahrzeug geführt hatte, um auf diese Weise zu erreichen, dass das bereits eingeleitete Bußgeldverfahren gegen die Mutter fortgesetzt würde. Das Amtsgericht - Jugendrichterin - hatte die Angeklagte im Sinne der Anklage für schuldig befunden und nach Erwachsenenrecht zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat die kleine Jugendkammer des Landgerichts H. mit dem angefochtenen Urteil verworfen.
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 26. Februar 2007 beging die Angeklagte mit dem Pkw ihrer Mutter in H. einen Rotlichtverstoß an einer Ampel mit Überwachungsanlage und wurde geblitzt. Die Landeshauptstadt H. ermittelte wegen dieser Ordnungswidrigkeit zunächst gegen die Mutter der Angeklagten als Halterin. Diese bezichtigte sich gegenüber dem Zentralen Ermittlungsdienst auch selbst als Fahrerin. Der zuständige Sachbearbeiter des Ordnungsamtes veranlasste trotzdem weitere Ermittlungen, weil die Person auf dem von der Überwachungsanlage gefertigten Lichtbild deutlich jünger als die Mutter der Angeklagten aussah.
In der Folge wurde der Angeklagten ein Anhörungsbogen als Betroffene übersandt, den sie am 11. Mai 2007 ausfüllte. Darin gab sie an, nicht sie, sondern ihre Mutter sei gefahren. Damit bezweckte sie, dem Erlass eines gegen sie selbst gerichteten Bußgeldbescheids zu entgehen.
Am 22. Mai 2007 erforderte der zuständige Sachbearbeiter der Ordnungsbehörde ein Passfoto der Angeklagten und legte am 31. Mai 2007 ein Blatt an, auf dem sich neben dem Foto der Überwachungsanlage je ein Passbild der Angeklagten und ihrer Mutter befanden.
In dem Verhalten der Angeklagten hat die Kammer eine falsche Verdächtigung i. S. des § 164 Abs. 2 StGB gesehen. Die Angaben der Angeklagten im Anhörungsbogen seien geeignet gewesen, das Bußgeldverfahren gegen die Mutter fortdauern zu lassen. Es sei nämlich allein vom Zufall abhängig gewesen, wie der Sachbearbeiter der Ordnungsbehörde die Angaben bewertete und ob er nunmehr die Ermittlungen gegen die Mutter wieder aufnehmen würde oder nicht.
Die Kammer hat Erwachsenenrecht angewandt und ausgehend vom Strafrahmen des § 164 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, im Hinblick auf die in objektiver Hinsicht geständige Einlassung, des allenfalls geringfügigen zusätzlich verursachten Ermittlungsaufwandes, das Einverständnis der Mutter und die bisherige Unbestraftheit auf die bereits vom Amtsgericht ausgeurteilte Geldstrafe erkannt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit der Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und Freispruch begehrt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB nicht, weil es der Behauptung der Angeklagten, ihre Mutter sei Fahrerin gewesen, jedenfalls unter den gegebenen konkreten Umständen an der Eignung mangelte, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen die Mutter herbeizuführen, sodass dahinstehen kann, ob nicht aus der Systematik des § 164 StGB im Hinblick auf die abweichenden Modalitäten der Absätze 1 und 2 herzuleiten ist, dass die bloße Bezichtigung einer Person ohne weiterer Angaben tatsächlicher Art generell für die Erfüllung des § 164 Abs. 2 StGB nicht genügt bzw. ob dies nicht jedenfalls dann gilt, wenn ein leugnender Beschuldigter den einzig neben ihm als Täter in Betracht kommenden Verdächtigen ohne weitere Ausführungen tatsächlicher Art der Täterschaft bezichtigt (so die wohl h.M. in der Lit.: etwa Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 27. Aufl., Rn. 5 zu § 164; MK-Zopfs, StGB, Rn. 25 f. zu § 164; Bienko NZV 1993, 98; Mitsch JZ 1992, 979 [OLG Düsseldorf 21.08.1991 - 5 Ss 232/91 76/91 I]; ebenso OLG Düsseldorf JZ 1992, 978 f. [OLG Düsseldorf 21.08.1991 - 5 Ss 232/91 76/91 I], und früher bereits OLG Celle VRS 26, 438, 439; tendenziell auch OLG Frankfurt DAR 1999, 225; offen gelassen: BayObLG NJW 1986, 441, 442; a. A. OLG Hamm VRS 28, 428; Fischer, StGB, 56. Aufl., Rdnr. 3 a zu § 164; früher auch OLG Düsseldorf NJW 1962, 1263 f. [OLG Düsseldorf 15.02.1962 - Ss 1001/61 1]).
Bei den von der Kammer festgestellten Umständen des Einzelfalls fehlt es an einer Eignung der von der Angeklagten geäußerten Verdächtigung, ein behördliches Verfahren gegen ihre Mutter herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Denn hier war es nach den Feststellungen der Kammer so, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Rücksendung des Anhörungsbogens als Täterin des Rotlichtverstoßes allenfalls noch die Angeklagte und ihre Mutter in Betracht kamen und mit dem Foto der Überwachungskamera ein aussagekräftiges Beweismittel vorlag. Bei einer solchen Sachlage stellt die im Anhörungsbogen von der Angeklagten vermittelte (vorgebliche) Überzeugung von der Tatbegehung durch die Mutter keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der nach der kriminalistischen Erfahrung den Verdacht hier einer Ordnungswidrigkeit gegen die Mutter auch nur verstärken könnte, zumal diese Einlassung von der Angeklagten als Betroffener des Bußgeldverfahrens ersichtlich zur Abwehr des gegen sie gerichteten Verdachts erfolgt war. Vielmehr war für die Bußgeldbehörde nach wie vor ein Abgleich des Beweisfotos mit den Lichtbildern der als Fahrer in Betracht kommenden Personen so oder so geboten, zumal die Mutter der Angeklagten sich bereits in einem früheren Stadium des Bußgeldverfahrens selbst der Täterschaft bezichtigt hatte (vgl. zu dieser Argumentation allgemein MK-Zopfs a.a.O.; s.a. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007, 32 Ss 89/07, für den Fall der Falschbezichtigung hinsichtlich einer verjährten Ordnungswidrigkeit). Jedenfalls bei den vorstehend aufgezeigten besonderen Umständen fehlt es der Angabe der Angeklagten an der erforderlichen Eignung im Sinne des § 164 Abs.2 StGB, so dass die Verurteilung aus rechtlichen Gründen keinen Bestand haben konnte.
Da die Entscheidung des Senats maßgeblich in der besonderen konkreten Beweislage dieses Einzelfalls begründet ist und insoweit eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahre 1964 (a.a.O.) nicht gegeben ist, musste der Senat die Sache nicht gemäß § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vorlegen, sondern konnte in der Sache selbst entscheiden.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 S. 1 StPO.