Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.11.1985, Az.: L 4 Kr 2/84

Krankenversicherung; Behandlungsbedürftigkeit; Krankheit; Kassenbeitritt; Satzung; Wartezeit; Leistungsausschluß

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
21.11.1985
Aktenzeichen
L 4 Kr 2/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1985:1121.L4KR2.84.0A

Fundstelle

  • Breith 1986, 560

Amtlicher Leitsatz

Die Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, die im Zeitpunkt des Kassenbeitritts besteht oder innerhalb der satzungsmäßig festgelegten Wartezeit auftritt, schließt den Anspruch auf Leistungen nur für die Zeit aus, in der sie ununterbrochen andauert. Endet sie später, wird die Kasse leistungspflichtig, sobald eine erneute Behandlungsbedürftigkeit auftritt. Einen dauernden Leistungsausschluß kennt die gesetzliche Krankenversicherung nicht.