§ 31 NPersVG - Beschlüsse des Personalrats
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Ein Mitglied des Personalrats darf während der Beratung und Entscheidung nicht anwesend sein, wenn durch eine Angelegenheit seine besonderen Interessen berührt werden. Dies gilt auch, wenn besondere Interessen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes oder einer vom Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berührt werden.