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§ 31 NPersVG - Beschlüsse des Personalrats

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist nach Maßgabe des § 27 zulässig.

(2) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 3Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) 1Ein Mitglied des Personalrats darf während der Beratung und Entscheidung nicht anwesend sein, wenn durch eine Angelegenheit seine besonderen Interessen berührt werden. 2Dies gilt auch, wenn besondere Interessen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes oder einer vom Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berührt werden.

(4) 1Beschlüsse können auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Personalrats im Umlaufverfahren schriftlich oder durch E-Mail gefasst werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist. 2Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Personalrats gefasst. 3Nach Absatz 3 ausgeschlossene Mitglieder des Personalrats dürfen am Umlaufverfahren nicht teilnehmen.