Abschnitt 9 LKAVfRdErl - Stellenbesetzung
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- LKAVfRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Niedersächsische Landesschulbehörde übernimmt nach Annahme des Stellenangebots durch die ausgewählte Lehrkraft die Stellenbesetzung in das ADV-Verfahren und kennzeichnet die Besetzung der Stelle.
Nach Annahme eines Stellenangebots kann eine ausgewählte Lehrkraft zum gleichen Einstellungstermin eines Einstellungsverfahrens an allgemein bildenden Schulen nicht mehr für andere Einstellungen ausgewählt werden. Wird die ausgewählte Lehrkraft nicht für eine Einstellung vorgesehen (Absage, fehlerhafte Auswahl) muss unter Berücksichtigung der genannten Rangliste und der für die Besetzung der Stelle festgelegten Auswahlkriterien dort erneut entschieden werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 25. August 2017 (SVBl. S. 487)