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  • ab 01.12.2011 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 StrEG-AV - Teil II

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
StrEG-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33320
  1. 1.

    Prüfungsstellen im Sinne von Teil I Abschnitt B II sind die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte. In den Verfahren, in denen der Generalbundesanwalt oder die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt in Celle die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG, § 142a GVG), ist Prüfungsstelle die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt in Celle.

    Zur Anordnung der Auszahlung eines Vorschusses (Teil I Abschnitt B II Nr. 7 und 8) ist nur die für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch zuständige Stelle befugt.

  2. 2.

    Die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sind befugt, im Namen des Justizministeriums über Entschädigungsansprüche zu entscheiden und Vergleiche darüber zu schließen.

  3. 3.

    Die Prüfungsstelle berichtet gem. Teil I Abschnitt B II der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt in zwei Stücken. Der Bericht soll einen bestimmten Vorschlag enthalten sowie erörtern, ob der Anspruch auf fehlerhafte Sachbearbeitung oder Entscheidung zurückzuführen ist und ob die Verfolgung von Regressansprüchen Aussicht auf Erfolg bietet.

  4. 4.

    Die Auszahlung der Entschädigungen und etwaiger Vorschüsse wird von den Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälten angeordnet. Sie ist bei Kapitel 1104 Titel 681 11 des Haushaltes zu buchen.