§ 4 GVGA - Form des Auftrags
(§ 161 GVG; §§ 167, 168, 753 Absatz 2 und 3, §§ 754, 802a Absatz 2 ZPO)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
- Amtliche Abkürzung
- GVGA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31330
1Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, solange nicht durch Rechtsverordnung gemäß § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) verbindliche Formulare für den Auftrag eingeführt sind. 2Nicht schriftlich erteilte Aufträge sind aktenkundig zu machen.