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§ 17 NHG - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern und Mitgliedern sowie Angehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ihr stehen, diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Einschreibung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich und durch Ordnungen festgelegt sind. 2Durch Ordnungen der Hochschule kann die Pflicht zur Verwendung von mobilen Speichermedien begründet werden, die der automatischen Datenerfassung oder -verarbeitung insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.

(2) 1Die Hochschulen können von ihren Mitgliedern und Angehörigen personenbezogene Daten auch zur Beurteilung der Bewerbungssituation von Absolventinnen und Absolventen, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfung verarbeiten. 2Hierfür können durch Ordnungen der Hochschule Auskunftspflichten begründet und Erhebungen ohne Einwilligung der Betroffenen zugelassen werden. 3Dabei sind der Zweck, der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht, die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. 4Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. 5Das Fachministerium kann zu hochschulstatistischen Zwecken Maßnahmen nach Satz 1 verlangen und dabei zur Sicherstellung der hochschulübergreifenden Vergleichbarkeit Vorgaben zum Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm sowie zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen machen.

(3) Die Hochschulen dürfen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auch zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nach § 3 sowie zur Evaluation nach § 5 und zur Akkreditierung nach § 6 Abs. 2 verarbeiten.

(4) Die Hochschulen dürfen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um dem Fachministerium die Bestimmung der auf die einzelne Hochschule entfallenden Studienqualitätsmittel nach § 14a Abs. 2 Satz 1 zu ermöglichen.