§ 3 NBodSchG - Sachverständige und Untersuchungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300010000000
(1) Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Sachverständige und Untersuchungsstellen als geeignet anerkannt werden, Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen wahrzunehmen (§ 18 Satz 1 BBodSchG). In der Verordnung können insbesondere geregelt werden
- 1.die Anforderungen an die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie Anforderungen an die ihnen zur Verfügung stehende gerätetechnische Ausstattung,
- 2.Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben,
- 3.Anforderungen, die die Unabhängigkeit der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen sicherstellen und Interessenkollisionen ausschließen,
- 4.das Anerkennungsverfahren sowie die Befristung, der Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung,
- 5.die im Rahmen der Überwachung einzuhaltenden Verpflichtungen,
- 6.die Vergütung und Auslagenerstattung oder
- 7.die Bekanntgabe der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Aufgabe der Prüfung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG auf öffentlich-rechtliche Körperschaften übertragen.
(3) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen. Bleiben in einem Land die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 genannten Anforderungen oder die Anforderungen an den Nachweis ihrer Erfüllung erheblich hinter den in Niedersachsen geltenden zurück, so kann die Verordnung nach Absatz 1 bestimmen, dass Anerkennungen oder Zulassungen dieses Landes in Niedersachsen nicht gelten.