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§ 3 NBodSchG - Sachverständige und Untersuchungsstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Amtliche Abkürzung
NBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300010000000

(1) Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Sachverständige und Untersuchungsstellen als geeignet anerkannt werden, Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen wahrzunehmen (§ 18 Satz 1 BBodSchG). In der Verordnung können insbesondere geregelt werden

  1. 1.
    die Anforderungen an die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie Anforderungen an die ihnen zur Verfügung stehende gerätetechnische Ausstattung,
  2. 2.
    Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben,
  3. 3.
    Anforderungen, die die Unabhängigkeit der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen sicherstellen und Interessenkollisionen ausschließen,
  4. 4.
    das Anerkennungsverfahren sowie die Befristung, der Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung,
  5. 5.
    die im Rahmen der Überwachung einzuhaltenden Verpflichtungen,
  6. 6.
    die Vergütung und Auslagenerstattung oder
  7. 7.
    die Bekanntgabe der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Aufgabe der Prüfung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG auf öffentlich-rechtliche Körperschaften übertragen.

(3) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen. Bleiben in einem Land die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 genannten Anforderungen oder die Anforderungen an den Nachweis ihrer Erfüllung erheblich hinter den in Niedersachsen geltenden zurück, so kann die Verordnung nach Absatz 1 bestimmen, dass Anerkennungen oder Zulassungen dieses Landes in Niedersachsen nicht gelten.