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§ 9 NBodSchG - Bodenschutzbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Amtliche Abkürzung
NBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300010000000

(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für den Bodenschutz zuständige Fachministerium.

(2) Obere Bodenschutzbehörden sind die Bezirksregierungen.

(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg.