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  • ab 01.01.1939 (aktuelle Fassung)

§ 2 7.GrHGBAfVO

Bibliographie

Titel
Siebente Ausführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 91)
Redaktionelle Abkürzung
7.GrHGBAfVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100000800000

(1) Bis zu dem vom Staatsministerium durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt bleiben von den bisherigen preußischen Vorschriften aufrechterhalten:

  1. 1.
    die landesrechtlichen Vorschriften, die in den Artikeln 57 bis 61, 113, 139 und 200 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugelassen sind,
  2. 2.
    die landesrechtlichen Vorschriften über die Auflösung von Familienfideikommissen und sonstigen gebundenen Besitze,
  3. 3.
    die landesrechtlichen Vorschriften über die Einrichtung des nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung zur Grundstücksbezeichnung im Grundbuch dienenden amtlichen Verzeichnisses einschließlich der Vorschriften zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und diesem Verzeichnis,
  4. 4.
    die landesrechtlichen Vorschriften über das Grundbuchwesen, die im § 189 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichneten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung,
  5. 5.
    (weggefallen)
  6. 6.
    (weggefallen)
  7. 7.
    die landesrechtlichen Vorschriften über landwirtschaftliche und bäuerliche Nutzungsrechte, Erbpachtrechte und ähnliche Rechte dinglicher oder nichtdinglicher Art an Grundstücken,
  8. 8.
    die landesrechtlichen Vorschriften über die Einführung und Fortführung des Katasters,
  9. 9.
    die landesrechtlichen Vorschriften über die Anlegung von Sparkassenbeständen in Inhaberpapieren.

(2) (weggefallen)