§ 2 7.GrHGBAfVO
Bibliographie
- Titel
- Siebente Ausführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 91)
- Redaktionelle Abkürzung
- 7.GrHGBAfVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10100000800000
(1) Bis zu dem vom Staatsministerium durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt bleiben von den bisherigen preußischen Vorschriften aufrechterhalten:
- 1.die landesrechtlichen Vorschriften, die in den Artikeln 57 bis 61, 113, 139 und 200 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugelassen sind,
- 2.die landesrechtlichen Vorschriften über die Auflösung von Familienfideikommissen und sonstigen gebundenen Besitze,
- 3.die landesrechtlichen Vorschriften über die Einrichtung des nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung zur Grundstücksbezeichnung im Grundbuch dienenden amtlichen Verzeichnisses einschließlich der Vorschriften zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und diesem Verzeichnis,
- 4.die landesrechtlichen Vorschriften über das Grundbuchwesen, die im § 189 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichneten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung,
- 5.(weggefallen)
- 6.(weggefallen)
- 7.die landesrechtlichen Vorschriften über landwirtschaftliche und bäuerliche Nutzungsrechte, Erbpachtrechte und ähnliche Rechte dinglicher oder nichtdinglicher Art an Grundstücken,
- 8.die landesrechtlichen Vorschriften über die Einführung und Fortführung des Katasters,
- 9.die landesrechtlichen Vorschriften über die Anlegung von Sparkassenbeständen in Inhaberpapieren.
(2) (weggefallen)