Abschnitt 1 DRBefMWRdErl
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtliche Befugnisse
- Redaktionelle Abkürzung
- DRBefMWRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
1.
Gemäß Nr. 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a werden die dienstrechtlichen Befugnisse des MW mit Wirkung vom 1.9.2009 wie folgt übertragen:
- 1.1
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit Ausnahme von Dienst-/Außenstellenleitungen.
Dienst-/arbeitsrechtliche Maßnahmen für gemäß § 20 BeamtStG zugewiesene Beamtinnen und Beamte und gemäß § 4 Abs. 2 TV-L zugewiesene Beschäftigte werden im Einvernehmen mit der Einrichtung getroffen, zu der die Zuweisung erfolgt ist.
- 1.2
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen
Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit der Ausnahme, dass dienstrechtliche Entscheidungen für
- 1.2.1
die für das Kostenmanagement zuständige Leitung der Verwaltungsabteilung,
- 1.2.2
Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 sowie vergleichbare Angestellte
von der Zustimmung des MW abhängig sind.
- 1.3
Materialprüfanstalten
Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit den in den Betriebssatzungen beschriebenen Ausnahmen.