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Abschnitt 1 DRBefMWRdErl

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse
Redaktionelle Abkürzung
DRBefMWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

1.
Gemäß Nr. 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a werden die dienstrechtlichen Befugnisse des MW mit Wirkung vom 1.9.2009 wie folgt übertragen:

  1. 1.1

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

    Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit Ausnahme von Dienst-/Außenstellenleitungen.

    Dienst-/arbeitsrechtliche Maßnahmen für gemäß § 20 BeamtStG zugewiesene Beamtinnen und Beamte und gemäß § 4 Abs. 2 TV-L zugewiesene Beschäftigte werden im Einvernehmen mit der Einrichtung getroffen, zu der die Zuweisung erfolgt ist.

  2. 1.2

    Landesbetrieb Mess- und Eichwesen

    Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit der Ausnahme, dass dienstrechtliche Entscheidungen für

    1. 1.2.1

      die für das Kostenmanagement zuständige Leitung der Verwaltungsabteilung,

    2. 1.2.2

      Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 sowie vergleichbare Angestellte

    von der Zustimmung des MW abhängig sind.

  3. 1.3

    Materialprüfanstalten

    Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit den in den Betriebssatzungen beschriebenen Ausnahmen.