Art. 1 FöFoMBOStV - Förderfonds (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Fortführung des Förderfonds in der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V.
- Redaktionelle Abkürzung
- FöFoMBOStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2016 (Nds. GVBl. S. 248) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Zur Verbesserung der Struktur und Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes der Metropolregion Nordwest verpflichten sich die Länder Bremen und Niedersachsen zur Fortführung des im Jahre 2001 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 260.000 € jährlich je Land beteiligen.
(2) Der Förderfonds fördert insbesondere Projekte aus den Themengebieten, die im Handlungsrahmen, den sich die Metropolregion Nordwest gibt, vorrangig genannt sind.
(3) Besondere Bedeutung kommt dabei z. B. den institutionalisierten Formen der stadtregionalen Zusammenarbeit mit den Oberzentren in der Metropolregion zu. Gemäß der Zielsetzung des Staatsvertrags zur grenzüberschreitenden Raumordnung und Landesentwicklung von 2009 sind Projekte dieser Kooperationen angemessen zu berücksichtigen.
(4) Um eine verlässliche Planung zu gewährleisten, sind sich die Beteiligten einig, dass Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen mit mittelbeschränkendem Charakter oder haushaltswirtschaftliche Sperren nicht auf den Förderfonds Anwendung finden.
(5) In einem Haushaltsjahr nicht durch Zuwendungsbescheid in Anspruch genommene Mittel des Förderfonds, die mit Beschlüssen oder nach außen gerichteten Festlegungen auf Maßnahmen verbunden sind, werden wegen der damit zusammenhängenden Vorarbeiten, Planungen und Auswirkungen in folgende Haushaltsjahre übertragen.
(6) Rückflüsse und Zinsen erhöhen das Fördervolumen und müssen wieder als Fördermittel verwendet werden.