§ 77 NSchG - Abweichende Organisation der Schule
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Soweit die Schule im Sekundarbereich I nicht in Klassen gegliedert ist, treten die Schülerschaften der entsprechenden organisatorischen Gliederungen an die Stelle der Klassenschülerschaften.
(2) Im Sekundarbereich II werden die Sprecherinnen und Sprecher, soweit Klassenverbände nicht bestehen, für jeden Jahrgang, soweit auch Jahrgangsverbände nicht bestehen, für jede Stufe gewählt. Für je 20 Schülerinnen und Schüler ist eine Sprecherin oder ein Sprecher zu wählen. Diese sind Mitglieder des Schülerrats und im Falle des § 76 auch Mitglieder des Bereichsschülerrats.